Internetrecht

Ihr Anwalt für Internetrecht in Berlin

Das Internet war bei seiner Entstehung völlig frei und es gab keine rechtlichen Regeln zur Verwendung. Doch die zunehmende Nutzung des Internets erforderte rechtliche Bestimmungen, insbesondere bezüglich des Handels. Das Internetrecht ist sehr umfangreich und setzt sich aus verschiedenen Rechtsgebieten zusammen. Damit Sie bei der Nutzung des Internets auf der sicheren Seite stehen, zeigt Ihnen der in unserer Kanzlei zuständige Anwalt für Internetrecht worauf Sie achten müssen. Sie erhalten Unterstützung, wenn Sie eine Domain registrieren oder Ihre Webseite rechtssicher gestalten  möchten. Auch wenn Sie einen Blog, ein Forum oder ein anderes Portal betreiben und Nutzungsbedingungen oder Informationen zu etwaigen (Haftungs-)Risiken benötigen, stehen wir Ihnen als zuverlässiger, kompetenter Anwalt Ihres Vertrauens zu Diensten.

Der Handelsverkehr im Internet ist eine wichtige Einnahmequelle für zahlreiche Unternehmen und wird unter dem Begriff des E-Commerce zusammengefasst. Von Ihrem Rechtsanwalt für Internetrecht mit umfangreichen Erfahrungen im Wettbewerbs- und Urheberrecht erhalten Sie auch auf diesem Gebiet äußerst effektive Unterstützung. Egal ob es sich um wettbewerbsrechtliche Verstöße, um die Erstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Widerrufsbelehrungen oder um die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern handelt. Auch bei der Erarbeitung eines individuellen Geschäftsmodells steht Ihnen Ihr Anwalt für Internetrecht gerne zur Seite. Die Kanzlei Lemme ist in Berlin geschäftsansässig, jedoch in ganz Deutschland tätig. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer +49 30 23630095 oder über das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Hassreden im Internet

Zu diesem Thema stand Rechtsanwältin Friederike Lemme dem zurzeit auf YouTube veröffentlichenden Sender RT TV als Interviewpartner zur Verfügung. In Zeiten aufgeheizter politischer Debatten wird offenbar auch der Tonfall, mit dem im Internet und besonders in sozialen Netzwerken wie z.B. Facebook über aktuelle Probleme gestritten wird, immer rauer. Die Grenzen des rechtlich zulässigen laut Internetrecht werden dabei zunehmend überschritten. Hinter der angelblichen Anonymität des Internets bringen einige User wüste Beschimpfungen und persönliche Beleidigungen hervor. Wann sich Nutzer strafbar, machen, welche Strafen ihnen drohen und wie weit in solchen Fällen die Meinungsfreiheit geht – zu all diesen Fragen stand Rechtsanwältin Lemme Rede und Antwort.

Pflichten als Webseitenbetreiber

Pflichten als Webseitenbetreiber

Was ein Unterlassungsschuldner alles tun muss

Beim Betreiben einer Internetseite warten viele rechtliche Fallstricke. Es besteht die Möglichkeit, mit der gewählten Domain Markenrechte zu verletzen. Das Wettbewerbsrecht ist betroffen, wenn das Impressum fehlt oder die Webseite wettbewerbswidrige Werbung zum Inhalt hat. Beim Verwenden fremder Bilder ist auf das Urheberrecht zu achten. Und durch Äußerungen oder Fotos auf der Webseite kann auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht von dritten verletzt sein. All dies wird meistens unter dem Begriff Internetrecht zusammengefasst. Ein Anwalt für Internetrecht sollte hier beratend zur Seite stehen.

All diese internetrechtlichen Rechtsgebiete haben gemeinsam, dass ein Verstoß gegen Rechte Dritter einen Unterlassungsanspruch begründet. Dieser wird in der Regel durch Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung erfüllt. Mit der Erklärung verpflichtet sich der verantwortliche Webseitenbetreiber, die rechtsverletzende Handlung in Zukunft zu unterlassen. Dies bedeutet, dass die Inhalte, die in die Rechte anderer eingreifen, von der Webseite entfernt werden müssen und auch in Zukunft nicht mehr auf der Webseite veröffentlicht werden dürfen. Problematisch wird es jedoch dann, wenn selbst nach dem Entfernen der Inhalte von der eigenen Webseite diese noch über Google aufgefunden und abgerufen werden können, und zwar über den Google Cache. In einem Fall, der vor dem OLG Celle verhandelt wurde, war die Unterlassungserklärung so auszulegen, dass es dem Verletzten nicht nur darum ging, zukünftige erneute Rechtsverletzungen zu verhindern, sondern auch darum, den bestehenden Zustand der Störung zu beseitigen. Der Unterlassungsschuldner hatte zwar alle Inhalte von seiner Webseite entfernt. Diese war über den Cache von Google jedoch weiterhin auffindbar.

Das genügte nach Ansicht der Richter nicht, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Vielmehr hätte er auch prüfen müssen, ob gelöschte Inhalte noch über Suchmaschinen auffindbar sind. Er hätte dann wenigstens beim Marktführer Google die Löschung im Google-Cache bzw. eine Entfernung bereits gelöschter Daten beantragen müssen. In diesem geschilderten Fall ging es um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. In einem anderen Fall, der bereits vor dem Kammergericht Berlin entschieden wurde, ging es um die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dort hatten die Richter entschieden, dass auch das Einpflegen von sog. Metatags und ein Antrag mit dem Google Webmaster-Tool, die URL aus dem Google-Cache zu entfernen, nicht ausreichend sei, um der Verpflichtung auf Unterlassen aus der Erklärung vollumfänglich nachzukommen. Dort hätte der Webseitenbetreiber vielmehr geeignete Maßnahmen im Vorfeld ergreifen müssen, um zu verhindern, dass ein Inhalt auch noch 3-5 Tage nach dem Antrag an Google in den Ergebnissen der Suchmaschine auffindbar ist. Beispielhaft genannt werden eigene technische Eingriffe sowie vertragliche Vereinbarungen mit Google. Zwar war der Beklagte hier vertraglich an Google gebunden. Die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen ist jedoch zweifelhaft. Das Gericht empfahl daher, komplett auf die Einbindung von Suchmaschinen zu verzichten. In unserer auf das Internetrecht spezialisierten Kanzlei beraten wir Sie gerne zu allen Themen des Internetrechts. Wir stehen Webseitenbetreibern und Programmierern bei allen Fragen zur Seite, werden im Vorfeld beratend tätig und sind natürlich auch für Sie da, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Rechtsanwalt für Internetrecht auf.

Rechtsanwältin Friederike Lemme, April 2017 · Berlin

Achtung beim Setzen von externen Links: Neues Urteil verunsichert

Achtung beim Setzen von externen Links

Neues Urteil verunsichert

In einer Aufsehen erregenden Entscheidung, die das Internetrecht betrifft, hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass Betreiber einer Webseite künftig haften sollen, wenn Sie Hyperlinks zu Internetseiten setzten, auf denen urheberrechtsverletzende Inhalte veröffentlicht sind. Bisher galt für Webseitenbetreiber, dass sie nur für den Inhalt fremder Webseiten haften, wenn sie sich diesen durch die Art und Weise, wie der Link gesetzt wird, zu eigen machen. War beispielsweise ehrverletzender und beleidigender Inhalt auf einer Webseite veröffentlicht, so konnte ein anderer Webseitenbetreiber für diesen Inhalt ebenfalls haften, wenn er sich durch die Setzung des Links diesen Inhalt zu Eigen gemacht hat. Das ist dann der Fall, wenn der Seitenbetreiber den Link z.B. als sog. Deep Link im Fließtext gesetzt hat und nicht kenntlich gemacht wurde, dass auf eine andere Webseite verwiesen wird. Waren die Links jedoch eindeutig als Verweis auf fremde Inhalte gekennzeichnet und hat der Betreiber der Webseite kenntlich gemacht, dass er diese fremden Inhalte nicht als eigene Inhalte wollte, so ist eine Haftung bisher ausgeschieden.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Hamburger Landgerichts (Az. 310 O 402/16) soll es zumindest in Bezug auf urheberrechtsverletzende Inhalte nun nicht mehr darauf ankommen. Auch hier galt bisher, dass eine Haftung ausscheidet, da durch die Verlinkung keine erneute Veröffentlichung des rechtsverletzenden Materials vorlag. Dies sehen die Hamburger Richter nun anders. Dieser Rechtsauffassung liegt ein Urteil des EuGH zugrunde, welches im September 2016 ergangen ist und nun jeden im Internetrecht tätigen Rechtsanwalt beschäftigt. Demnach ist eine Verlinkung auf eine Internetseite mit urheberrechtlich geschützten Inhalten dann keine öffentliche Wiedergabe, wenn das geschützte Material dort rechtmäßig, d.h. mit dem Willen des Urhebers dort eingestellt wurde. Anders soll der Fall jedoch liegen, wenn die urheberrechtlich geschützten Inhalte rechtswidrig eingestellt wurden. Dann soll nach dem Willen des EuGH auch derjenige für eine eigene Urheberrechtsverletzung haften, der lediglich auf diese Seite verlinkt. Der EuGH erkennt jedoch in seiner Entscheidung die Wichtigkeit der Meinungs- und Informationsfreiheit im Internet an und will in jedem Einzelfall eine Abwägung vornehmen.

So führt er wörtlich aus „dass das Internet für die durch Art. 11 der Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit tatsächlich von besonderer Bedeutung ist und dass Hyperlinks zu seinem guten Funktionieren und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet“. Die Einschränkung folgt jedoch umgehend. Zwar ist es grundsätzlich erforderlich, dass derjenige, der den Hyperlink auf die rechtsverletzende Seite setzt, Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung haben muss. Allerdings reicht es nach Ansicht sowohl der europäischen als auch der Hamburger Richter bei Webseitenbetreibern mit Gewinnerzielungsabsicht aus, dass diese die potenzielle Urheberrechtsverletzung hätten kennen müssen. Bezüglich der Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht darauf an, dass mit der Linksetzung selbst Gewinn erzielt werden sollen. Es soll ausreichend sein, wenn der Internetauftritt insgesamt dem Erwirtschaften von Gewinnen dient.

Im Ergebnis legt die Rechtsprechung damit jedem kommerziellen Webseitenbetreiber eine Nachforschungspflicht auf, wenn dieser einen Link zu einer fremden Webseite setzen will. Der Betreiber ist dann nach Ansicht der Richter verpflichtet, sich bei dem Erstveröffentlicher zu erkundigen, ob die Inhalte der Webseite, auf die verlinkt werden soll, unter Einhaltung des geltenden Urheberrechts veröffentlicht wurden. Erst wenn diese Bestätigung vorliegt, soll die Setzung des Hyperlinks ohne ein Haftungsrisiko möglich sein. In der Gemeinschaft des Internets hat diese Rechtsprechung bereits heftige Proteste ausgelöst. So sah sich wohl auf Initiative des heise-Verlags kurz nach der Veröffentlichung des Urteils das Landgericht Hamburg mit Anfragen zur Rechtmäßigkeit des Inhalts seiner Webseite überhäuft. Es steht tatsächlich zu befürchten, dass diese Rechtsprechung zu einer Abnahme der Verlinkung von Webseiten untereinander und auf diese Weise zu einer Einschränkung der Informationsfreiheit über das Internet führt. Wenn Sie Fragen zu Ihrer Webseite oder der Verlinkung haben, zögern Sie nicht, Ihren Anwalt für Internetrecht zu kontaktieren. Wir beraten Sie in allen Ihren Anliegen sehr gern.

Rechtsanwältin Friederike Lemme, Januar 2017 · Berlin

Löschungsanspruch gegen Bewertungsportale

Löschungsanspruch gegen Bewertungsportale

Wann ist die Sozialsphäre betroffen

Bewertungsportale sind mittlerweile sehr beliebt. Jedoch musste nunmehr über den richtigen Umgang mit negativen Bewertungen bzw. über die Pflichten der Portalbetreiber der Bundesgerichtshof entscheiden. Anlass dazu war die Klage eines Arztes, der die Löschung seiner Daten wie z.B. Name, Adresse und Sprechzeiten sowie seines Profils von einem Bewertungsportal verlangt hatte. Der BGH urteilte jedoch nicht im Sinne des Arztes und wies die Klage ab.

Die Klage wurde gestützt auf das Recht des Mediziners auf informationelle Selbstbestimmung. Die Frage nach der Reichweite dieses Grundrechts wird für jeden Anwalt für Internetrecht zunehmend wichtiger. Dabei handelt es sich um das Recht jedes Einzelnen, selbst über die Veröffentlichung und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Das Bewertungsportal hatte die Daten des Arztes aus allgemein zugänglichen Quellen zusammengetragen und zusammen mit der Möglichkeit, den Arzt durch Nutzer bewerten zu lassen, auf im Internet veröffentlicht. Der Arzt war der Ansicht, dass dadurch sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sei.

Der BGH teilte diese Auffassung nicht. Zwar sah das Gericht ein, dass der Arzt durch die Aufnahme seiner Daten nicht unerheblich belastet werde und durch abgegebene Bewertungen auch wirtschaftlich negativ beeinflusst werden könnte.

Auf der anderen Seite bestünde aber seitens des Bewertungsportals eine Kommunikationsfreiheit, da das Erheben, Speichern und Verarbeiten von Daten aus allgemein zugänglichen Quellen nach § 29 Abs. 1 BDSG zulässig ist. Das Recht des Arztes überwiegt laut BGH hier nicht. Auch müsse das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl berücksichtigt werden. Demnach kann wohl das Portal dazu beitragen, potentiellen Patienten die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Zu guter Letzt führte das Gericht aus, sei lediglich die sog. Sozialsphäre des Arztes betroffen. Hierunter ist der Bereich des Lebens zu verstehen – im Gegensatz zur Privat- oder Intimsphäre –, in dem sich der Mensch als soziales Wesen betätigt und im Austausch mit anderen Menschen steht. Das ist grundsätzlich im beruflichen Leben der Fall. Hier muss sich der Einzelne Kritik und die Beobachtung durch die Öffentlichkeit gefallen lassen. Das Missbrauchsrisiko ist nach Ansicht des BGH eher gering, da sich dem Betroffenen im Falle inhaltlicher falscher Bewertungen Löschungsansprüche gegen den Portalbetreiber zustehen. Wenn auch Sie Fragen zu Ihren persönlichen Daten in Bewertungsportalen oder an anderer Stelle im Internet haben, lassen Sie sich von Ihrem Anwalt für Internetrecht ausführlich beraten. Wir sind gerne für Sie da.

Rechtsanwältin Friederike Lemme, Juni 2016 · Berlin

Störerhaftung

Störerhaftung

Wann müssen Beiträge aus Foren, Mikroblogs etc. gelöscht werden

Zu der Vielzahl der Entscheidungen über die Störerhaftung von Forenbetreibern ist nun eine neue Entscheidung des OLG Dresden über dieselbe Verpflichtung für einen Mikroblogdienst hinzugekommen. In dem hier entschiedenen Fall wandte sich ein Unternehmen an den Betreiber des Dienstes, weil ein anonymer User diverse Aussagen über das Unternehmen gepostet hatte, die nach deren Auffassung das Persönlichkeitsrecht verletzten. Nachdem der Dienstanbieter das Beanstandungsschreiben weiterleitete, ohne die Aussagen zu löschen, und der anonyme Nutzer hierauf nicht reagierte, blieben die Aussagen im Netz.

Das genügte nach Ansicht der Richter nicht, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Vielmehr hätte er auch prüfen müssen, ob gelöschte Inhalte noch über Suchmaschinen auffindbar sind. Er hätte dann wenigstens beim Marktführer Google die Löschung im Google-Cache bzw. eine Entfernung bereits gelöschter Daten beantragen müssen.

Der Entscheidung des OLG Dresden zufolge haftet der Mikroblogdienst für die durch die Aussagen begangenen Rechtsverletzungen nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Dies bestätigt die ständige Rechtsprechung des BGH. Demzufolge haftet ein Hostprovider als Störer erst, wenn er zumutbare Prüfpflichten verletzt. Der Dienstanbieter muss demnach prüfen, ob es sich bei den Beanstandungen des Betroffenen tatsächlich um eine Rechtsverletzung handelt. Er hat dem möglichen Verletzer Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und die widerstreitenden Rechtspositionen abzuwägen.

In vielen Fällen lässt sich danach für einen juristischen Laien nicht ohne Weiteres feststellen, ob die Behauptungen des Betroffenen zutreffend sind. In diesem geschilderten Fall ging es um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. In einem anderen Fall, der bereits vor dem Kammergericht Berlin entschieden wurde, ging es um die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dort hatten die Richter entschieden, dass auch das Einpflegen von sog. Metatags und ein Antrag mit dem Google Webmaster-Tool, die URL aus dem Google-Cache zu entfernen, nicht ausreichend sei, um der Verpflichtung auf Unterlassen aus der Erklärung vollumfänglich nachzukommen. Dort hätte der Webseitenbetreiber vielmehr geeignete Maßnahmen im Vorfeld ergreifen müssen, um zu verhindern, dass ein Inhalt auch noch 3-5 Tage nach dem Antrag an Google in den Ergebnissen der Suchmaschine auffindbar ist. Beispielhaft genannt werden eigene technische Eingriffe sowie vertragliche Vereinbarungen mit Google. Zwar war der Beklagte hier vertraglich an Google gebunden. Die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen ist jedoch zweifelhaft. Das Gericht empfahl daher, komplett auf die Einbindung von Suchmaschinen zu verzichten. In unserer auf das Internetrecht spezialisierten Kanzlei beraten wir Sie gerne zu allen Themen des Internetrechts. Wir stehen Webseitenbetreibern und Programmierern bei allen Fragen zur Seite, werden im Vorfeld beratend tätig und sind natürlich auch für Sie da, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Rechtsanwalt für Internetrecht auf.

Rechtsanwältin Friederike Lemme, Januar 2016 · Berlin

Mitbestimmungsrecht bei einer Facebook-Seite

Mitbestimmungsrecht bei einer Facebook-Seite

Was haben Arbeitgeber zu erwarten?

Soziale Medien verbreiten sich weiter. Deren Bedeutung nimmt auch im wirtschaftlichen Verkehr zu, so dass auch zunehmend Fragen aus dem Bereich Internetrecht geklärt werden müssen. Eine dieser Fragen beschäftigte jüngst das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Dieses hatte darüber zu befinden, ob einem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte am Betrieb einer arbeitgebereigenen Facebook-Seite zustehen.

Ein Unternehmen hatte für sich eine Facebook-Seite eingerichtet, die von zehn Mitarbeitern betreut wurde. Diese hatten jeweils Administratorenrechte sowie einen Leitfaden zum Umgang mit Social Media von ihrer Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt bekommen. Der Konzernbetriebsrat versuchte daraufhin im Wege eines Beschlussverfahrens den Betrieb dieser Facebook-Seite durch das Unternehmen zu unterbinden. Dieses Bemühen scheiterte letztendlich vor dem LAG Düsseldorf. Zwar ist der Konzernbetriebsrat grundsätzlich nach § 58 Abs. 1 BetrVG zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern betreffen und die nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Bei der Einrichtung einer Facebook-Seite ist ein klar erkennbares objektiv zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche Regelung erkennbar, so dass der Konzernbetriebsrat für die Geltendmachung der behaupteten Rechte zuständig ist. Allerdings wird der Betriebsrat durch den Betrieb einer Facebook-Seite nicht in seinen Rechten auf Mitbestimmung verletzt. Ein Mitbestimmungsrecht ist gegeben, wenn es um die Einführung und den Betrieb technischer Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens und der Leistungen von Arbeitnehmern geht.

Dieses sei durch eine Facebook-Seite jedoch nicht automatisiert möglich. Vielmehr müsse, um herauszufinden, wann ein Arbeitnehmer aktiv mit der Facebook-Seite gearbeitet hat, zusätzlich menschliches Handeln, z.B. durch Eingaben in eine Suchmaschine hinzukommen, um Leistung und Verhalten von Arbeitnehmern zu kontrollieren. Auch das Mitbestimmungsrecht zu Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer sei nicht betroffen. Das wäre unter Umständen in Betracht gekommen, wenn es um die Erstellung des Social Media- Leitfadens gegangen wäre. Der bloße Betrieb der Seite betrifft jedoch weder die Ordnung noch das Verhalten. Auch werden durch die Facebook-Seite keine personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer erhoben, so dass auch diesbezüglich das Mitbestimmungsrecht nicht gegeben ist.

Arbeitgeber können sich den Entwicklungen der Informationstechnologie nicht entziehen. Daher ist das Urteil zu begrüßen, da es die Außendarstellung eines Unternehmens nicht von der Mitbestimmung des Betriebsrates abhängig macht. Allerdings bleibt die endgültige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abzuwarten. Diese hat die Fragen der Überwachung bisher sehr weit ausgelegt und Arbeitgeber damit teilweise vor große Probleme gestellt. Haben auch Sie Fragen zum Betrieb Ihrer Facebook-Seite, wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Anwalt für Internetrecht. Wir beraten Sie zuverlässig und kompetent.

Rechtsanwältin Friederike Lemme, Dezember 2015 · Berlin

Pflichten als Websitenbetreiber

Pflichten als Webseitenbetreiber

Was ein Unterlassungsschuldner alles tun muss

Beim Betreiben einer Internetseite warten viele rechtliche Fallstricke. Es besteht die Möglichkeit, mit der gewählten Domain Markenrechte zu verletzen. Das Wettbewerbsrecht ist betroffen, wenn das Impressum fehlt oder die Webseite wettbewerbswidrige Werbung zum Inhalt hat. Beim Verwenden fremder Bilder ist auf das Urheberrecht zu achten. Und durch Äußerungen oder Fotos auf der Webseite kann auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht von dritten verletzt sein. All dies wird meistens unter dem Begriff Internetrecht zusammengefasst. Ein Anwalt für Internetrecht sollte hier beratend zur Seite stehen.

All diese internetrechtlichen Rechtsgebiete haben gemeinsam, dass ein Verstoß gegen Rechte Dritter einen Unterlassungsanspruch begründet. Dieser wird in der Regel durch Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung erfüllt. Mit der Erklärung verpflichtet sich der verantwortliche Webseitenbetreiber, die rechtsverletzende Handlung in Zukunft zu unterlassen. Dies bedeutet, dass die Inhalte, die in die Rechte anderer eingreifen, von der Webseite entfernt werden müssen und auch in Zukunft nicht mehr auf der Webseite veröffentlicht werden dürfen. Problematisch wird es jedoch dann, wenn selbst nach dem Entfernen der Inhalte von der eigenen Webseite diese noch über Google aufgefunden und abgerufen werden können, und zwar über den Google Cache.

In einem Fall, der vor dem OLG Celle verhandelt wurde, war die Unterlassungserklärung so auszulegen, dass es dem Verletzten nicht nur darum ging, zukünftige erneute Rechtsverletzungen zu verhindern, sondern auch darum, den bestehenden Zustand der Störung zu beseitigen. Der Unterlassungsschuldner hatte zwar alle Inhalte von seiner Webseite entfernt. Diese war über den Cache von Google jedoch weiterhin auffindbar.

Das genügte nach Ansicht der Richter nicht, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Vielmehr hätte er auch prüfen müssen, ob gelöschte Inhalte noch über Suchmaschinen auffindbar sind. Er hätte dann wenigstens beim Marktführer Google die Löschung im Google-Cache bzw. eine Entfernung bereits gelöschter Daten beantragen müssen.

In diesem geschilderten Fall ging es um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. In einem anderen Fall, der bereits vor dem Kammergericht Berlin entschieden wurde, ging es um die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dort hatten die Richter entschieden, dass auch das Einpflegen von sog. Metatags und ein Antrag mit dem Google Webmaster-Tool, die URL aus dem Google-Cache zu entfernen, nicht ausreichend sei, um der Verpflichtung auf Unterlassen aus der Erklärung vollumfänglich nachzukommen. Dort hätte der Webseitenbetreiber vielmehr geeignete Maßnahmen im Vorfeld ergreifen müssen, um zu verhindern, dass ein Inhalt auch noch 3-5 Tage nach dem Antrag an Google in den Ergebnissen der Suchmaschine auffindbar ist. Beispielhaft genannt werden eigene technische Eingriffe sowie vertragliche Vereinbarungen mit Google. Zwar war der Beklagte hier vertraglich an Google gebunden. Die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen ist jedoch zweifelhaft. Das Gericht empfahl daher, komplett auf die Einbindung von Suchmaschinen zu verzichten. In unserer auf das Internetrecht spezialisierten Kanzlei beraten wir Sie gerne zu allen Themen des Internetrechts. Wir stehen Webseitenbetreibern und Programmierern bei allen Fragen zur Seite, werden im Vorfeld beratend tätig und sind natürlich auch für Sie da, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Rechtsanwalt für Internetrecht auf.

Rechtsanwältin Friederike Lemme, Mai 2015 · Berlin

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