Urheberrecht
Ihr Anwalt für Urheberrecht in Berlin berichtet
Nach § 1 des Urheberrechtsgesetzes genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst Schutz für Ihre Werke. Dieser Schutz wird immer dann gewährt, wenn es sich um geistige Schöpfungen, also um Produkte nicht alltäglicher Geistesleistungen handelt. Dies ist ein weit gestecktes Feld und umfasst neben etwas skurrilen Werken wie der „Sauerkrautpartitur“ (Sauerkraut auf einem Notenständer) von Josepf Beuys insbesondere auch Musik, Filme, Software, Fotos und Texte.
Wenn es um den Schutz Ihrer Rechte als Urheber an diesen Werken geht, dann steht Ihnen Ihr Rechtsanwalt für Urheberrecht gerne zur Seite. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf unter +49 30 23630095 oder über das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Ihr Anwalt hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich und berät Sie zu allen Fragen rund um das Urheberrecht. Maßgeschneiderte Lizenzverträge erhalten Sie ebenso von Ihrem Rechtsanwalt für Urheberrecht wie eine passende Strategie zur Durchsetzung Ihrer Rechte. Und auch wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, finden Sie bei uns den richtigen Ansprechpartner.
Ein interessantes E-Book vom Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. (www.urheberrecht.de) zum Thema Urheberrecht können Sie sich hier herunterladen.
Neues beim Filesharing
Neues beim Filesharing
Umfang der sekundären Darlegungslast
Trotz der gesetzgeberischen Initiativen, die massenhaften Abmahnungen für Filesharing zu unterbinden, nutzen einige Kanzleien dieses Feld auch weiterhin als lukratives Geschäftsmodell. Sicherlich stellt das unberechtigte Herunterladen und im Wege des Filesharing auch das unberechtigte öffentliche Anbieten von urheberrechtlich geschützter Musik oder Filmen eine Urheberrechtsverletzung dar. Doch nicht jeder Inhaber eines Telefon- und Internetanschluss, der eine dahingehende Abmahnung erhalten hat, hat die ihm vorgeworfenen Rechtsverletzung auch selbst begangen. Die Praxis zeigt, dass die Mehrzahl der Abgemahnten den Verstoß nicht selbst begangen haben. Offenbar ist die überwiegende Mehrzahl der Inhaber eines Interanschlusses durch die öffentliche Diskussion für das Thema sensibilisiert. Lediglich Personen, auf die kein eigener Anschluss registriert ist, glauben offenbar auch weiterhin, ungestraft Filesharing betreiben zu dürfen.
Sofern diese in dem anschließenden Verfahren von dem Anschlussinhaber als mögliche Täter benannt werden, begnügen sich die Abmahner in der Regel nicht mit der Benennung, da ein Vorgehen gegen die Benannten allein aufgrund dieser Aussage nicht ausreichen würde, um die tatsächliche Täterschaft der Mitbewohner, Verwandten oder Besucher gerichtlich nachzuweisen und so die Abmahnkosten erstattet zu erhalten. Daher wird in den Abmahnungen und in dem weiter folgenden Schriftverkehr von Seiten der abmahnenden Kanzleien häufig vorgetragen, der Anschlussinhaber habe die Vermutung seiner Täterschaft, die allein auf der Inhaberschaft des Internetanschlusses beruht, nicht ausreichend entkräftet, so dass er auch weiterhin für die behauptete Rechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden könne. Richtig ist, dass der Anschlussinhaber, sofern er die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat, sich nicht auf dem bloßen Bestreiten seiner Täterschaft ausruhen kann.
Vielmehr hat er die Pflicht, einen plausiblen alternativen Geschehensablauf vorzutragen, aufgrund dessen die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein anderer die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Die aufgestellten Anforderungen der Abmahner sind dabei so hoch, dass den Anschlussinhaber oftmals nur ein konkretes Schuldeingeständnis von der eigenen Haftung entbinden kann. Diesen überzogenen Anforderungen hat nun endlich auch das Amtsgericht München einen Riegel vorgeschoben. Der BGH hatte zuvor bereits in seiner viel beachteten Bearshare-Entscheidung festgelegt, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt, wenn er vorträgt, dass und ggfs. welche anderen Personen selbständigen Zugang zum Internet hatten. Demnach führt die sekundäre Darlegungslast nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Den Anschlussinhaber trifft nach wie vor lediglich seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast. Ein pauschaler Verweis auf einen Täterkreis genügt zwar nicht. Soweit sich der Vortrag jedoch auf zwei konkrete Personen sowie deren Zugangsmöglichkeit zum Internet erstreckt, hat der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genüge getan. Durch unsere Praxis hat Ihr Anwalt für Urheberrecht bereits eine Vielzahl von Fällen im Bereich des Filesharing erfolgreich für die Mandantin zum Abschluss bringen können. Wenn auch Sie eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, zögern Sie nicht, Ihren Rechtsanwalt für Urheberrecht zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne.
Rechtsanwältin Friederike Lemme, Januar 2016 · Berlin
Der urheberrechtliche Schutz von Bedienungsanleitungen
Der urheberrechtliche Schutz von Bedienungsanleitungen
So werden keine Rechte verletzt
Geistige Schöpfungen werden nach dem Urhebergesetz geschützt. Zu den schutzfähigen Schöpfungen zählen neben Filmen und Bildern auch Texte als Sprachwerke, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Maßgeblich hierfür ist, ob es sich um ein Produkt einer nicht alltäglichen Geistesleistung handelt. Dies ist bei Texten laut Urheberrecht gegeben, wenn sie durch ihren Inhalt, ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen. Bei wissenschaftlichen Texten kann die Schutzfähigkeit allein auf der notwendigen schöpferischen Form der Darstellung beruhen. Für sie kommt ein urheberrechtlicher Schutz somit bei einer eigenschöpferischen Gedankenformung und -führung oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargestellten Inhalts in Betracht. Sprachwerke, die lediglich Gebrauchszwecken dienen, erfordern ein deutliches Überragen des Alltäglichen bzw. des Handwerksmäßigen. Eine bloße mechanisch-technische Aneinanderreihung des Materials genügt hierfür nicht. Je länger ein Text ist, desto größer ist der Raum, die Reihenfolge der Darstellung zu schützen, die selbst Ausdruck einer eigenschöpferischen und eigentümlichen individuellen Prägung ist. Dies gilt selbstverständlich auch für Bedienungsanleitungen technischer Geräte.
Allerdings deren Inhalt, soweit er lediglich reale Vorgänge beschreibt – anders als Fiktion in einem Roman – grundsätzlich nicht schutzfähig. Nur die sprachliche Form und der Textaufbau können vom Urheberrecht geschützt sein. Erforderlich sind dann eine prägnante Anordnung und eine üblicherweise nicht in Bedienungsanleitungen zu findende sprachliche Darstellung. In der Praxis ist es daher ratsam, die eigene Bedienungsanleitung mit Fotos zu versehen, da sich bei ihnen in der Regel viel leichter das Schöpferische und somit ein urheberrechtlicher Schutz bejahen lässt. Im Übrigen zeigt auch dieses Beispiel, dass es zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen ratsam ist, Texte nicht einfach zu kopieren. Vielmehr empfiehlt Ihnen Ihr Anwalt für Urheberrecht, selbst eigenschöpferisch tätig zu werden oder zumindest vorhandene Texte nur als Grundlage zu verwenden und diese dann selbst umzuformulieren. Ihr Rechtsanwalt für Urheberrecht berät Sie gerne zu allen Fragen rund um das Urheberrecht und das Kopieren von Texten. Wir vertreten Sie als Ihr kompetenter Anwalt auch in Rechtsstreitigkeiten, wenn es um die Durchsetzung oder Abwehr von urheberrechtlichen Ansprüchen geht. Kontaktieren Sie uns einfach über das unten stehende Formular.
Rechtsanwältin Friederike Lemme, Dezember 2015 · Berlin
Unterlassungserklärung abgegeben
Unterlassungserklärung abgegeben
Was kommt danach?
Es geht leicht, die Technik macht es möglich: Viele verwenden immer noch fremde Fotos, veröffentlichen also im Internet Fotos, von denen sie weder Urheber sind noch eine entsprechende Erlaubnis des Urhebers haben. Insbesondere im Bereich des E-Commerce werden leichtfertig Produktfotos ohne die entsprechende Genehmigung verwendet, sei es als Privatanbieter oder auch als Gewerbetreibender.
So geschah es auch einer Verkäuferin von Sammelfiguren auf eBay. Wegen der unberechtigten Verwendung urheberrechtlicher geschützter Bilder wurde sie abgemahnt und verpflichtete sich in einer Unterlassungserklärung dazu, die Fotos zukünftig nicht mehr zu verbreiten, zu vervielfältigen oder zu bearbeiten. Obwohl sie die Fotos anschließend in ihrem Account löschte, tauchten dieselben Bilder auch weiterhin unter der Rubrik „beendete Auktionen“ bei eBay auf. Die Verkäuferin wurde erneut abgemahnt und auch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus der bereits abgegebenen Unterlassungserklärung in Anspruch genommen. Nachdem die ersten zwei Instanzen die Verkäuferin noch nicht zur Zahlung der Vertragsstrafe verurteilten, ist der BGH zu einer anderen Ansicht gelangt. Ihm zufolge sei die abgegebene Erklärung auch anhand des Parteiwillens auszulegen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Urheber nicht nur ein Interesse daran hat, die Verletzungshandlung zukünftig zu unterlassen, sondern auch den Verletzungszustand, also die bereits verbreiteten Fotos, zu beseitigen. Demnach steht eine fortdauernde Beeinträchtigung einer künftigen Zuwiderhandlung gleich. Der Verletzer des Urheberrechts müsse über das eigene Löschen hinaus auch alle Maßnahmen ergreifen, um bereits veröffentliche Bilder wieder dem öffentlichen Zugang zu entziehen. Dabei soll er auch im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einwirken, um den Verletzungszustand zu beenden.
Die Verkäuferin hätte sich in diesem konkreten Fall also an eBay wenden müssen und die Löschung aller, in irgendwelchen Rubriken noch vorhandene Bilder verlangen sollen. Hätte sich eBay geweigert, so wäre sie zumindest ihrer Pflicht nachgekommen, alles Mögliche zu versuchen, so dass sie dann nicht mehr für ein etwaiges Verschulden Dritter, wie in diesem Fall der Internetplattform. Um in einem eventuellen Rechtsstreit das Einwirken auf Dritte nachzuweisen, sollte eine derartige Löschungsaufforderung immer schriftlich erfolgen. Für Abgemahnte, die eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abgegeben haben, bedeutet dies, dass sie sich zunächst einmal einen Überblick darüber verschaffen, an welchen Stellen die urheberrechtlich geschützten Werke überhaupt auftauchen und wer dies weiterhin zu verantworten hat. Wenn sich der Abgemahnte dann an diesen Dritten wendet, genügt wohl ein einfaches Anschreiben nicht aus, wenn der Dritte der Aufforderung nicht unverzüglich nachkommt. Vielmehr sollte der Abgemahnte nachweisen können, dass seine Aufforderung eingegangen ist und notfalls einige Tage später nochmals auf die Löschung hinwirken, bis das urheberrechtlich geschützte Werk tatsächlich entfernt wurde.
Angesichts dieser möglichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Unterlassungserklärungen im Urheberrecht ist Abgemahnten die Hinzuziehung eines auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalts zu raten. Wir stehen Ihnen als Ihre Kanzlei sehr gerne zu diesen und zu allen anderen Fragen des Urheberrechts zur Verfügung. Scheuen Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir sind als Ihr Rechtsanwalt für Urheberrecht für Sie da.
Rechtsanwältin Friederike Lemme, Juli 2015 · Berlin
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