Der urheberrechtliche Schutz von Bedienungsanleitungen

So werden keine Rechte verletzt

Geistige Schöpfungen werden nach dem Urhebergesetz geschützt. Zu den schutzfähigen Schöpfungen zählen neben Filmen und Bildern auch Texte als Sprachwerke, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Maßgeblich hierfür ist, ob es sich um ein Produkt einer nicht alltäglichen Geistesleistung handelt. Dies ist bei Texten laut Urheberrecht gegeben, wenn sie durch ihren Inhalt, ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen. Bei wissenschaftlichen Texten kann die Schutzfähigkeit allein auf der notwendigen schöpferischen Form der Darstellung beruhen. Für sie kommt ein urheberrechtlicher Schutz somit bei einer eigenschöpferischen Gedankenformung und -führung oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargestellten Inhalts in Betracht. Sprachwerke, die lediglich Gebrauchszwecken dienen, erfordern ein deutliches Überragen des Alltäglichen bzw. des Handwerksmäßigen. Eine bloße mechanisch-technische Aneinanderreihung des Materials genügt hierfür nicht. Je länger ein Text ist, desto größer ist der Raum, die Reihenfolge der Darstellung zu schützen, die selbst Ausdruck einer eigenschöpferischen und eigentümlichen individuellen Prägung ist. Dies gilt selbstverständlich auch für Bedienungsanleitungen technischer Geräte.

Allerdings deren Inhalt, soweit er lediglich reale Vorgänge beschreibt – anders als Fiktion in einem Roman – grundsätzlich nicht schutzfähig. Nur die sprachliche Form und der Textaufbau können vom Urheberrecht geschützt sein. Erforderlich sind dann eine prägnante Anordnung und eine üblicherweise nicht in Bedienungsanleitungen zu findende sprachliche Darstellung. In der Praxis ist es daher ratsam, die eigene Bedienungsanleitung mit Fotos zu versehen, da sich bei ihnen in der Regel viel leichter das Schöpferische und somit ein urheberrechtlicher Schutz bejahen lässt. Im Übrigen zeigt auch dieses Beispiel, dass es zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen ratsam ist, Texte nicht einfach zu kopieren. Vielmehr empfiehlt Ihnen Ihr Anwalt für Urheberrecht, selbst eigenschöpferisch tätig zu werden oder zumindest vorhandene Texte nur als Grundlage zu verwenden und diese dann selbst umzuformulieren. Ihr Rechtsanwalt für Urheberrecht berät Sie gerne zu allen Fragen rund um das Urheberrecht und das Kopieren von Texten. Wir vertreten Sie als Ihr kompetenter Anwalt auch in Rechtsstreitigkeiten, wenn es um die Durchsetzung oder Abwehr von urheberrechtlichen Ansprüchen geht. Kontaktieren Sie uns einfach über das unten stehende Formular.

Rechtsanwältin Friederike Lemme, Dezember 2015 · Berlin