IT-Recht & Lizenzrecht
Software Lizenzvertrag vom Anwalt für Lizenzrecht uvm.
Durch das Know-How im IT-Recht sowie die umfangreiche Erfahrung im Cloud-Computing werden Sie äußerst kompetent beraten. Auch bei rechtlichen Fragen zu ASP- und Provider-Verträgen oder in puncto Datenschutz wird Ihnen zielorientiert von Ihrem Anwalt für IT- und Lizenzrecht geholfen. Kontaktieren Sie uns über die Nummer +49 30 23630095 oder über das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Product Keys und der Erschöpfungsgrundsatz
Product Keys und der Erschöpfungsgrundsatz
Original oder Fälschung?
Im Urheberrecht sowie im Markenrecht gilt der sog. Erschöpfungsgrundsatz. Demnach kann jeder Händler Produkte ohne Rechtsverletzung weiterverbreiten und verkaufen, wenn diese mit Zustimmung des Herstellers in die EU bzw. in den EWR in Verkehr gebracht wurden. Dies gilt auch für Händler von Software Lizenzen. Sofern ein Händler Software Lizenzen auf Datenträgern weiterverbreitet, kann er dies tun, soweit die Datenträger vom Hersteller der Software in den Verkehr gebracht wurden. Gleiches gilt für das Bereitstellen von Product Keys. Sofern ein Händler diese für Downloadversionen der Software bereithält, muss jede einzelne Kopie, für die der Key angeboten wird, vom Hersteller der Software lizensiert sein.
In einem vom Landgericht München entschiedenem Fall wurde einem eBay-Händler vorgeworfen, dass er keine vom Hersteller in den Verkehr gebrachten Versionen der Software auf Datenträgern veräußere. Auch die von dem Händler zum Kauf angebotenen Product Keys für Downloadversionen der Software waren nicht von einer Lizenz des Herstellers gedeckt. In dem Verfahren trug der Softwarehersteller vor, die vom Händler angebotenen Software Lizenzen seien nicht von ihm autorisiert gewesen. Bezüglich dieses Vortrages trifft den Hersteller eine sekundäre Darlegungslast, wohingegen der Händler voll beweispflichtig ist, dass die Voraussetzungen des Erschöpfungsgrundsatzes erfüllt sind.
Dem konnte der Händler vorliegend nicht genügen. Vielmehr habe er sich durch das Anbieten der Product Keys so generiert, als sei er berechtigt zur Einräumung einer zeitlich unbegrenzten Lizenz sowie zur Gestattung zur Erstellung von Vervielfältigungsstücken gewesen. Dadurch hat der Händler das urheberrechtliche Gestattungsrecht nach § 69c Nr. 1 UrhG verletzt. Wie so oft war es in dem vorliegenden Rechtsstreit dem Hersteller der Software ohne größere Schwierigkeiten möglich, das Vorliegen gefälschter Datenträger oder falscher bzw. bereits benutzter Product Keys darzulegen. Dem Händler von Software Lizenzen wird es, wie dieser Fall wieder gezeigt hat, in der Regel schwer fallen, das Vorliegen von Originalware zu beweisen. Jedem Händler mit Software Lizenzen ist daher von Ihrem Anwalt für Lizenzrecht dazu zu raten, die Lieferkette der Software bis zum Inverkehrbringen in die EU/EWR mit Zustimmung des Herstellers beweissicher zu dokumentieren, um sich auf urheberrechtliche und markenrechtliche Erschöpfung berufen zu können. Ihr Anwalt für Software Lizenzrecht berät Sie gerne, wie Sie Software, ohne Rechtsverletzungen zu begehen, am Markt vertreiben dürfen. Wir stehen als Ihr kompetenter Rechtsanwalt für Software Lizenzrecht jederzeit gerne zur Seite. Zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen.
Rechtsanwältin Friederike Lemme, April 2017 · Berlin
Software as a Service
Software as a Service
Was vertraglich vom Anwalt geregelt werden sollte
Das Thema Software as a Service, kurz SaaS genannt, ist eine Form des Cloud-Computing. Dessen Bedeutung wächst immer noch ständig, so dass auch die Nutzung von Software as a Service zunehmend wichtiger wird. Dabei handelt es sich um Software, die nicht mehr in der eigenen Umgebung genutzt wird. Die Software sowie die dazugehörige IT-Infrastruktur werden von einem externen Dienstleister betrieben. Der Nutzer greift dann über das Internet darauf zu. Dieses System bietet u.a. wegen der vergleichsweise niedrigeren Anschaffungs- und Wartungskosten beachtliche Vorteile. Jedoch können auch die damit verbundenen Risiken nicht außer Acht gelassen werden, wie z.B. Erreichbarkeit und Verfügbarkeit der Software sowie Datenschutz und Datensicherheit. Hierbei ist eine präzise vertragliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechte und Pflichten durch einen Anwalt enorm hilfreich, um zukünftigen Auseinandersetzungen vorzubeugen.
Zunächst ist zu klären, welche Leistungen zu erbringen sind. Dies dient zum einen der Konkretisierung der jeweiligen Ansprüche. Hierbei gilt es, eine möglichst genaue Beschreibung vorzunehmen. Zum anderen dient die Leistungsbeschreibung aber auch der Einordnung des SaaS-Vertrages in einen der Vertragstypen des BGB, um so den rechtlichen Rahmen zu bestimmen und die gegenseitigen Pflichten z.B. bei Leistungsstörungen und Kündigung definieren zu können. Unter Heranziehung der Grundsätze, die für ASP-Verträge (Application Service Providing) entwickelt wurden, können auch SaaS-Verträge als Mietverträge eingestuft werden. Weitere Leistungspflichten, die keinen mietrechtlichen Bezug haben, wie z.B. das Bereitstellen von Updates, werden dann je nach Art der zu erbringenden Leistung separat als Dienst- oder Werkvertrag behandelt, wobei die jeweils für diese Vertragstypen typischen Rechtsfolgen gelten. Insoweit handelt es sich um einen zusammengesetzten Vertrag. Im Falle von auftretenden Problemen ist die rechtliche Einordnung von erheblicher Bedeutung, da sich daraus unterschiedliche Rechtsfolgen für die Parteien ergeben. Auf Grund der vorgenommenen Bewertung von SaaS-Verträgen als Mietvertrag ergibt sich die Notwendigkeit, die Verfügbarkeit des Services möglichst genau zu beschreiben. Dies kann sowohl in der Leistungsbeschreibung als auch in einem Service-Level-Agreement geschehen.
Fehlt dies allerdings, so besteht die Gefahr, dass der Nutzer eine „Mietminderung“ geltend macht, da der Gebrauch der Mietsache, also der Software, während der gesamten Vertragslaufzeit zu gewähren ist. Technisch bedingte Ausfallzeiten würden als Sachmangel qualifiziert und zur Minderung berechtigen. Gleiches gilt für die Perfomance und die Reaktionszeiten bei Störungsmeldungen.
Insbesondere im Hinblick auf die Verfügbarkeit des Services lohnt sich eine genaue Ausgestaltung des Inhalts und des Gegenstandes der Verfügbarkeit. Dabei sind unter anderem Fragen über notwendige Wartungsarbeiten, z.B. während der Installation von Updates, oder solche nach der Bestimmung der Verfügbarkeit durch bestimmte Messmethoden oder Dokumentationspflichten zu klären. Auch die Frage, welche Mängel die Software aufweisen darf, um noch als verfügbar zu gelten, oder welche Sanktionen im Falle eines Ausfalles gelten, bedürfen einer vorherigen Klärung. Zu beachten ist außerdem, dass diese Regelungen auch der AGB-Kontrolle unterliegen. Sollte die vereinbarte Klausel als nicht transparent oder etwa überraschend sein, so kann dies zur Unwirksamkeit führen. Es ist also darauf zu achten, dass die Fälle, in denen die Verfügbarkeit nicht gewährleistet sein muss, sorgfältig gewählt werden.
Auf gleiche Weise sollten Regelung Eingang in den Lizenzvertrag finden, die sich mit der Performance der Software befassen. Hierzu zählen insbesondere Klauseln, die sich mit der Reaktionszeit des Systems sowie deren Dokumentation befassen. Denn die Zahl der Zugriffe auf den Server, die Datenmenge und auch die jeweils genutzte Bandbreite der Internetverbindung können hierauf erheblichen Einfluss haben. Konflikte sollten Daher bereits im Vorfeld durch eine detaillierte Regelung vermieden werden. Ebenso empfiehlt sich eine angemessene Regelung zu Reaktionszeiten und den Fristen zur Fehlerbehebung, falls kein Totalausfall der Software vorliegt. Insgesamt handelt es sich doch um ein vergleichsweise komplexes Thema, so dass es sich lohnt, einen qualifizierten Anwalt für Software Lizenzrecht zu Rate zu ziehen.
Rechtsanwältin Friederike Lemme, April 2013 · Berlin
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