Product Keys und der Erschöpfungsgrundsatz

Original oder Fälschung?

Im Urheberrecht sowie im Markenrecht gilt der sog. Erschöpfungsgrundsatz. Demnach kann jeder Händler Produkte ohne Rechtsverletzung weiterverbreiten und verkaufen, wenn diese mit Zustimmung des Herstellers in die EU bzw. in den EWR in Verkehr gebracht wurden. Dies gilt auch für Händler von Software Lizenzen. Sofern ein Händler Software Lizenzen auf Datenträgern weiterverbreitet, kann er dies tun, soweit die Datenträger vom Hersteller der Software in den Verkehr gebracht wurden. Gleiches gilt für das Bereitstellen von Product Keys. Sofern ein Händler diese für Downloadversionen der Software bereithält, muss jede einzelne Kopie, für die der Key angeboten wird, vom Hersteller der Software lizensiert sein.

In einem vom Landgericht München entschiedenem Fall wurde einem eBay-Händler vorgeworfen, dass er keine vom Hersteller in den Verkehr gebrachten Versionen der Software auf Datenträgern veräußere. Auch die von dem Händler zum Kauf angebotenen Product Keys für Downloadversionen der Software waren nicht von einer Lizenz des Herstellers gedeckt. In dem Verfahren trug der Softwarehersteller vor, die vom Händler angebotenen Software Lizenzen seien nicht von ihm autorisiert gewesen. Bezüglich dieses Vortrages trifft den Hersteller eine sekundäre Darlegungslast, wohingegen der Händler voll beweispflichtig ist, dass die Voraussetzungen des Erschöpfungsgrundsatzes erfüllt sind.

Dem konnte der Händler vorliegend nicht genügen. Vielmehr habe er sich durch das Anbieten der Product Keys so generiert, als sei er berechtigt zur Einräumung einer zeitlich unbegrenzten Lizenz sowie zur Gestattung zur Erstellung von Vervielfältigungsstücken gewesen. Dadurch hat der Händler das urheberrechtliche Gestattungsrecht nach § 69c Nr. 1 UrhG verletzt. Wie so oft war es in dem vorliegenden Rechtsstreit dem Hersteller der Software ohne größere Schwierigkeiten möglich, das Vorliegen gefälschter Datenträger oder falscher bzw. bereits benutzter Product Keys darzulegen. Dem Händler von Software Lizenzen wird es, wie dieser Fall wieder gezeigt hat, in der Regel schwer fallen, das Vorliegen von Originalware zu beweisen. Jedem Händler mit Software Lizenzen ist daher von Ihrem Anwalt für Lizenzrecht dazu zu raten, die Lieferkette der Software bis zum Inverkehrbringen in die EU/EWR mit Zustimmung des Herstellers beweissicher zu dokumentieren, um sich auf urheberrechtliche und markenrechtliche Erschöpfung berufen zu können. Ihr Anwalt für Software Lizenzrecht berät Sie gerne, wie Sie Software, ohne Rechtsverletzungen zu begehen, am Markt vertreiben dürfen. Wir stehen als Ihr kompetenter Rechtsanwalt für Software Lizenzrecht jederzeit gerne zur Seite. Zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen.

Rechtsanwältin Friederike Lemme, April 2017 · Berlin