Wettbewerbsrecht

Von Ihrem Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Berlin

Der Begriff des Wettbewerbsrechts umfasst alle Regelungen, die einen fairen wirtschaftlichen Wettbewerb gewährleisten sollen. Im engeren Sinne sind hierunter vor allen Dingen die Normen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verstehen, in dem unlautere Verhaltensweisen von Unternehmern untersagt werden, wodurch andere Markteilnehmer vor unfairen Praktiken geschützt werden sollen. Was als Instrument für einen fairen Wettbewerb gedacht ist, wird gerade im Bereich des E-Commerce zu oft und zu kleinlich genutzt, um mit Abmahnungen im Wettbewerbsrecht Geld zu verdienen. Ein fehlendes Wort in einer Widerrufsbelehrung kann manchmal hierfür schon ausreichend sein. Bei uns hilft Ihnen Ihr kompetenter Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben.

Das betrifft alle Bereiche des Internets, in dem Sie als Unternehmer tätig sind oder für Ihr Unternehmen werben wollen. Ihr Anwalt für Wettbewerbsrecht steht Ihnen beratend zur Seite und unterstützt Sie gerne bei der Entwicklung Ihrer Marketingstrategie. Wir zeigen Ihnen Wege auf, wie Sie zukünftig Abmahnungen verhindern können und sich rechtssicher im Wettbewerb bewegen können. Das gilt insbesondere auch für die sozialen Medien, wie z.B. Facebook & Co., die immer mehr an Bedeutung gewinnen. Ihr erfahrener Rechtanwalt weist Ihnen den Weg durch das Wettbewerbsrecht.

Rufen Sie uns an unter +49 30 23630095 oder kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Kundenbewertung als positive Werbung nutzen

Kundenbewertung als positive Werbung nutzen

Worauf Firmen achten sollten

Um die eigene Firma im guten Licht stehen zu lassen, setzen viele Firmen auf die Möglichkeit, dass Kundenmeinungen und Kundenbewertungen veröffentlicht werden. Mittlerweile gibt es zahlreiche Bewertungsportale, auf denen Kunden ihre Erfahrungen mit Firmen bzw. Dienstleistern schildern und bewerten können. Üblich ist hierbei, dass positive Bewertungen sofort in die Gesamtbewertung mit einfließen. Negative und neutrale Bewertungen auf Bewertungsportalen und der eigenen Webseite wurden zunächst zurückgehalten und flossen nicht in die Bewertung mit ein. Dadurch könnte der Verdacht einer irreführenden Werbung entstehen und dies ist unzulässig.

Durch das Zurückhalten der negativen und neutralen Bewertungen wurde das Gesamtergebnis der Bewertungen zum Positiven hin verfälscht. Dies stellt eine Irreführung für potentielle Kunden dar und ist vom Gesetzgeber unterbunden worden. Das bedeutet, dass sowohl positive als auch negative Bewertungen in gleicher Weise in die Bewertung mit einfließen müssen. Inhalte, die beleidigend sind, müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Wobei hier der beleidigende Inhalt geschwärzt werden darf. Firmen sollten strikt darauf achten, ihre Kundenbewertungen nicht zu dem eigenen Gunsten zu manipulieren. Sonst dürfte der Tatbestand der irreführenden Werbung gemäß § 5 UWG gelten. Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht kann Ihnen hierzu qualifizierten Rat geben und Ihre Bewertungsportale prüfen.

Rechtsanwältin Friederike Lemme, Juli 2016 · Berlin

Werbeblocker mit Whitelist zulässig

Werbeblocker mit Whitelist zulässig

Wie weit darf die Personalisierung gehen?

So sehr das Internet ein Segen ist, so kann es doch zumindest in Bezug auf die oft eingeblendete und erwünschte Werbung auch ein Fluch sein. Um sich der dauernden Überflutung mit Werbung zu entziehen, besteht die Möglichkeit, einen der vielfach angebotenen Werbeblocker zu installieren. Je nach Angebot und Ausgestaltung des Werbeblockers wird entweder sämtliche Werbung blockiert oder nur solche, die auf gesondert geführten sog. Blacklists angezeigt wird, die der Nutzer selbst erstellen kann. Bei diesen Blockern besteht in der Regel auch die Möglichkeit, sog. Whitelists zu führen, also einen Ausnahmefilter mit erlaubter und erwünschter Werbung festzulegen. Für diese Whitelists bieten die Anbieter der Webeblocker in der Regel die Möglichkeit, Werbung von Seitenbetreibern gegen ein Entgelt in die Whitelist mit aufzunehmen, so dass die Werbung trotz Blocker angezeigt wird. Diese Werbung muss dann jedoch im Regelfall bestimmte Kriterien erfüllen, wie z.B. Unauffälligkeit, keine bewegten Bilder etc. Für viele Webseitenbetreiber, die ihr Angebot im Internet hauptsächlich über Werbung finanzieren, kann die Aufnahme in eine Blacklist möglicherweise schwere wirtschaftliche Folgen haben. Daher haben sich in der Vergangenheit vielfach insbesondere Vermarkter von Werbung gegen die Aufnahme in die Blacklist von Werbeblockern gewehrt. Nach deren Auffassung stellt der Betrieb eines Werbeblockers einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.

In einer aktuellen Entscheidung aus München vertritt das dortige Landgericht jedoch eine andere Auffassung. Zunächst sei zwischen Werbeblocker und Werbevermarkter schon nicht das erforderliche Wettbewerbsverhältnis gegeben.

Auch sieht das Gericht in dem Werbeblockern keine gezielte Behinderung, da durch die entgeltliche Whitelist keine Verdrängung der Werbevermarkter vom Markt gewollt sei, sondern vielmehr wegen der Entgeltlichkeit der Whitelist die Vermarkter der Werbung als eigene Kunden benötigt würden. Im Übrigen ist die Blockade der Werbung nur mittelbar durch den Werbeblocker verursacht, da in erster Linie die Nutzer darüber selbständig entscheiden, ob und welche Werbung sie sehen möchten. Dem steht zwar nicht nur das Interesse der Werbevermarkter gegenüber, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit an auch weiterhin kostenlosen aber durch Werbung finanzierten Internetangeboten. In der Gesamtabwägung der verschiedenen Interessen ergibt sich aber, dass die Auswirkungen der Werbeblocker noch hinnehmbar seien und keine gezielte Behinderung darstellen.

Die vorliegende Entscheidung betrifft ausdrücklich den Fall, dass ein individuell konfigurierbarer Werbeblocker eingesetzt wurde. Bei Blockern, die pauschal sämtliche Werbung ausblenden und den Nutzern keine Möglichkeit der individuellen Einstellung bieten, ergibt sich eine andere Beurteilung. Als Ihr Anwalt für Wettbewerbsrecht beraten wir Sie gerne zu allen Themen des Wettbewerbsrechts. Wenn es um das Thema Werbung im Internet geht, stehen wir Ihnen gerne in jeder rechtlicher Hinsicht zur Seite, sei es beratend oder im Streitfall. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht auf.

Rechtsanwältin Friederike Lemme, Januar 2016 · Berlin

Werbung auf YouTube

Werbung auf YouTube

Wo die Grenzen von Schleichwerbung und Product Placements liegen

Die Zahl der Abonnenten von YouTube-Kanälen steigt stetig. Einige Kanäle haben bereits mehrere Millionen Abonnenten, Tendenz weiter steigend. Da verwundert es nicht, dass YouTube vielfach als das „Fernsehen von Morgen“ bezeichnet wird. Die Vorteile liegen auf der Hand. Der einzelne Nutzer ist nicht mehr auf feste Sendezeiten angewiesen. In diesem Rahmen verspricht auch die Werbung, zunehmend lukrativer zu werden, ohne dass YouTube als Werbeformat wahrgenommen wird. Durch die vielfach selbst produzierten Videos wird die Authentizität von werbenden Aussagen noch gesteigert, was einen weiteren Anreiz für die Werbeindustrie schafft.

Insofern stellt sich die Frage, inwieweit das Verbot der Schleichwerbung auch auf YouTube anzuwenden ist. Nach dem Wettbewerbsrecht bzw. nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer den werbenden Charakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert. Dies gilt für jedwede Art der Kommunikation, also auch für YouTube-Videos. Hinzukommt die Vorschrift des § 6 Telemediengesetz (TMG), wonach kommerzielle Kommunikation klar erkennbar sein muss. Da hierunter jede Form der Förderung der Steigerung des Absatzes zu verstehen ist, fallen auch Vorstellungen und Präsentation von Produkten in YouTube-Videos unter diese Vorschrift. Und auch nach dem Rundfunkstaatsvertrag ist Schleichwerbung unzulässig, wobei Schleichwerbung hierin deutlich als Erwähnung von Waren, Marken oder Tätigkeiten des Herstellers in Sendungen definiert wird, wenn diese vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung als Werbung die Allgemeinheit hinsichtlich des werbenden Zwecks irreführen kann. Dies gilt besonders, wenn es gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.

Dieses Verbot ist auch für YouTube-Videos anwendbar, da der Rundfunkstaatsvertrag auch für Telemedien mit Inhalten, die nach Form und Inhalt dem Fernsehen ähnlich sind und die vom Anbieter zum individuellen Abruf bereit gehalten werden, gilt. Schleichwerbung ist generell verboten, während das Product Placement, also die gekennzeichnete Erwähnung von Waren oder Marken, durch die Kennzeichnung trotz der tatsächlichen Vermischung von Programm und Werbung lediglich im Grundsatz nicht gestattet ist, weil die Gefahr der Manipulation des Zuschauers als geringer angesehen wird. Daher bestehen hierfür Ausnahmen. Unzulässig ist das Product Placement aber generell bei Sendungen für Kinder. Hier wird jede Person unter 15 Jahren erfasst. Und auch in Ratgeber- und Verbrauchersendungen bleibt das gezielte Platzieren von Produkten nach wie vor unzulässig. Sind YouTuber über das Alter ihrer Zielgruppe oder den Charakter ihrer Videos im Unklaren, hilft auch eine Kennzeichnung des Videos als „durch Produktplatzierung unterstützt“ nicht mehr.

Allerdings bleibt es den YouTubern unbenommen, zu besprechende oder zu verlosende Produkte auf eigene Rechnung zu kaufen. Solange die Hersteller die Produkte nicht kostenlos zur Verfügung stellen oder sonstige Zahlungen leisten, kann der Zuschauer davon ausgehen, dass die Vorstellung oder Verlosung einzig auf der redaktionellen Entscheidung des YouTubers beruhte. Für weitere Fragen zum Thema YouTube steht Ihnen Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht zur Verfügung. Wir beraten Sie umfassend zu Ihrem Video und Ihrer Werbung. Wir helfen Ihnen gerne.

Rechtsanwältin Friederike Lemme, Dezember 2015 · Berlin

Nachahmungsschutz

Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz

Ein wissenswerter Artikel aus dem Wettbewerbsrecht

Geistige Schöpfungen werden im deutschen Recht durch mehrere Vorschriften geschützt. Während zwar reine Ideen als solche nicht schutzfähig sind, bietet z.B. das Urheberrecht vielfältigen Schutz für eine große Bandbreite von Werken wie z.B. Filme, Literatur und Musik. Über das nunmehr umbenannte Designgesetz, werden Designs geschützt. Im geschäftlichen Verkehr finden Unternehmenskennzeichen und Warenzeichen – also Marken – Schutz über das Markengesetz. Technische Erfindungen werden als Patente geschützt. Weitere Informationen zum Marken- und Patentschutz stellt Ihnen unserer Rechtsanwalt für Markenrecht auf der verlinkten Seite zur Verfügung.

Dazu muss es sich zunächst einmal um eine Nachahmung im Sinne des UWG handeln. Dies ist dann gegeben, wenn der Nachahmende Kenntnis vom Original hat. Denn nur wer dieses kennt, kann es denklogisch auch nachahmen. Andernfalls würde es sich um eine Parallelkreation handeln. Darüber hinaus muss das Original eine gewisse Bekanntheit erlangt haben, um in den Genuss des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes zu fallen.

Doch auch wenn bestimmte Dinge nicht unter diese Vorschriften fallen, können Nachahmungen von Produkten durch das Wettbewerbsrecht geschützt werden. Dieser wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz ist in § 4 Nr. 9 UWG gesetzlich normiert. Er wird immer dann bedeutend, wenn keines der vorgenannten Schutzrechte greift. Das kann verschiedene Ursachen haben. So kann es für den Urheberrechtschutz an der notwendigen Schöpfungshöhe, für den Marken-, Patent- und Designschutz an der erforderlichen Eintragung fehlen. In all diesen Fällen besteht die Möglichkeit, über das Wettbewerbsrecht den gleichen Schutzumfang zu erreichen. Da im Grundsatz im Wettbewerbsrecht jedoch Nachahmungsfreiheit besteht, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um das Nachahmungsverbot auszulösen.

Hierzu ist beispielsweise der Vertrieb einer bestimmten Stückzahl als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Auf die Bekanntheit des Herstellers bzw. des Produktes kommt es dabei nicht an und auch nicht darauf, ob das Produkt ausschließlich lokal in Berlin, bundesweit oder auf der ganzen Welt bekannt ist. Das Original sollte jedoch über eine bestimmte Eigenart verfügen, um wettbewerbsrechtlich geschützt zu sein. Andernfalls würde die grundsätzlich gewährte Nachahmungsfreiheit unterlaufen. Es sollte einen erkennbaren Unterschied zu vergleichbaren Produkten am Markt geben. Weitere Voraussetzung ist eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den Produkten. Die Rechtsprechung stellt hier auf den Gesamteindruck der Produkte ab und lässt dabei Abweichungen einzelner Merkmale zu, solange der Gesamteindruck eine Ähnlichkeit vermittelt.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, handelt es sich um eine Nachahmung. Der Hersteller des Originals kann sich gegen die Nachahmung seines Produktes jedoch nur zur Wehr setzen, wenn weitere gesetzlich geregelte Voraussetzungen alternativ hinzutreten. Die Nachahmung müsste dann entweder zu einer vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft führen oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzen oder beeinträchtigen. Auch wer die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat, kann vom Hersteller des Originals auf Unterlassen in Anspruch genommen werden und haftet zudem für die Kosten einer Abmahnung. Möchten Sie gegen Nachahmer Ihres Produktes vorgehen? Haben Sie eine Abmahnung erhalten, weil Ihnen eine wettbewerbsrechtliche Nachahmung vorgeworfen wird? Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Dann sprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt für Wettbewerberecht in unserer Kanzlei in Berlin und lassen Sie sich ausführlich beraten.

Rechtsanwältin Friederike Lemme, Dezember 2014 · Berlin

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