Kundenbewertung als positive Werbung nutzen

Worauf Firmen achten sollten

Um die eigene Firma im guten Licht stehen zu lassen, setzen viele Firmen auf die Möglichkeit, dass Kundenmeinungen und Kundenbewertungen veröffentlicht werden. Mittlerweile gibt es zahlreiche Bewertungsportale, auf denen Kunden ihre Erfahrungen mit Firmen bzw. Dienstleistern schildern und bewerten können. Üblich ist hierbei, dass positive Bewertungen sofort in die Gesamtbewertung mit einfließen. Negative und neutrale Bewertungen auf Bewertungsportalen und der eigenen Webseite wurden zunächst zurückgehalten und flossen nicht in die Bewertung mit ein. Dadurch könnte der Verdacht einer irreführenden Werbung entstehen und dies ist unzulässig.

Durch das Zurückhalten der negativen und neutralen Bewertungen wurde das Gesamtergebnis der Bewertungen zum Positiven hin verfälscht. Dies stellt eine Irreführung für potentielle Kunden dar und ist vom Gesetzgeber unterbunden worden. Das bedeutet, dass sowohl positive als auch negative Bewertungen in gleicher Weise in die Bewertung mit einfließen müssen. Inhalte, die beleidigend sind, müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Wobei hier der beleidigende Inhalt geschwärzt werden darf. Firmen sollten strikt darauf achten, ihre Kundenbewertungen nicht zu dem eigenen Gunsten zu manipulieren. Sonst dürfte der Tatbestand der irreführenden Werbung gemäß § 5 UWG gelten. Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht kann Ihnen hierzu qualifizierten Rat geben und Ihre Bewertungsportale prüfen.

Rechtsanwältin Friederike Lemme, Juli 2016 · Berlin