Neues beim Filesharing

Umfang der sekundären Darlegungslast

Trotz der gesetzgeberischen Initiativen, die massenhaften Abmahnungen für Filesharing zu unterbinden, nutzen einige Kanzleien dieses Feld auch weiterhin als lukratives Geschäftsmodell. Sicherlich stellt das unberechtigte Herunterladen und im Wege des Filesharing auch das unberechtigte öffentliche Anbieten von urheberrechtlich geschützter Musik oder Filmen eine Urheberrechtsverletzung dar. Doch nicht jeder Inhaber eines Telefon- und Internetanschluss, der eine dahingehende Abmahnung erhalten hat, hat die ihm vorgeworfenen Rechtsverletzung auch selbst begangen. Die Praxis zeigt, dass die Mehrzahl der Abgemahnten den Verstoß nicht selbst begangen haben. Offenbar ist die überwiegende Mehrzahl der Inhaber eines Interanschlusses durch die öffentliche Diskussion für das Thema sensibilisiert. Lediglich Personen, auf die kein eigener Anschluss registriert ist, glauben offenbar auch weiterhin, ungestraft Filesharing betreiben zu dürfen.

Sofern diese in dem anschließenden Verfahren von dem Anschlussinhaber als mögliche Täter benannt werden, begnügen sich die Abmahner in der Regel nicht mit der Benennung, da ein Vorgehen gegen die Benannten allein aufgrund dieser Aussage nicht ausreichen würde, um die tatsächliche Täterschaft der Mitbewohner, Verwandten oder Besucher gerichtlich nachzuweisen und so die Abmahnkosten erstattet zu erhalten. Daher wird in den Abmahnungen und in dem weiter folgenden Schriftverkehr von Seiten der abmahnenden Kanzleien häufig vorgetragen, der Anschlussinhaber habe die Vermutung seiner Täterschaft, die allein auf der Inhaberschaft des Internetanschlusses beruht, nicht ausreichend entkräftet, so dass er auch weiterhin für die behauptete Rechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden könne. Richtig ist, dass der Anschlussinhaber, sofern er die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat, sich nicht auf dem bloßen Bestreiten seiner Täterschaft ausruhen kann.

Vielmehr hat er die Pflicht, einen plausiblen alternativen Geschehensablauf vorzutragen, aufgrund dessen die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein anderer die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Die aufgestellten Anforderungen der Abmahner sind dabei so hoch, dass den Anschlussinhaber oftmals nur ein konkretes Schuldeingeständnis von der eigenen Haftung entbinden kann. Diesen überzogenen Anforderungen hat nun endlich auch das Amtsgericht München einen Riegel vorgeschoben. Der BGH hatte zuvor bereits in seiner viel beachteten Bearshare-Entscheidung festgelegt, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt, wenn er vorträgt, dass und ggfs. welche anderen Personen selbständigen Zugang zum Internet hatten. Demnach führt die sekundäre Darlegungslast nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Den Anschlussinhaber trifft nach wie vor lediglich seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast. Ein pauschaler Verweis auf einen Täterkreis genügt zwar nicht. Soweit sich der Vortrag jedoch auf zwei konkrete Personen sowie deren Zugangsmöglichkeit zum Internet erstreckt, hat der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genüge getan. Durch unsere Praxis hat Ihr Anwalt für Urheberrecht bereits eine Vielzahl von Fällen im Bereich des Filesharing erfolgreich für die Mandantin zum Abschluss bringen können. Wenn auch Sie eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, zögern Sie nicht, Ihren Rechtsanwalt für Urheberrecht zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne.

Rechtsanwältin Friederike Lemme, Januar 2016 · Berlin