Löschungsanspruch gegen Bewertungsportale

Wann ist die Sozialsphäre betroffen

Bewertungsportale sind mittlerweile sehr beliebt. Jedoch musste nunmehr über den richtigen Umgang mit negativen Bewertungen bzw. über die Pflichten der Portalbetreiber der Bundesgerichtshof entscheiden. Anlass dazu war die Klage eines Arztes, der die Löschung seiner Daten wie z.B. Name, Adresse und Sprechzeiten sowie seines Profils von einem Bewertungsportal verlangt hatte. Der BGH urteilte jedoch nicht im Sinne des Arztes und wies die Klage ab.

Die Klage wurde gestützt auf das Recht des Mediziners auf informationelle Selbstbestimmung. Die Frage nach der Reichweite dieses Grundrechts wird für jeden Anwalt für Internetrecht zunehmend wichtiger. Dabei handelt es sich um das Recht jedes Einzelnen, selbst über die Veröffentlichung und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Das Bewertungsportal hatte die Daten des Arztes aus allgemein zugänglichen Quellen zusammengetragen und zusammen mit der Möglichkeit, den Arzt durch Nutzer bewerten zu lassen, auf im Internet veröffentlicht. Der Arzt war der Ansicht, dass dadurch sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sei.

Der BGH teilte diese Auffassung nicht. Zwar sah das Gericht ein, dass der Arzt durch die Aufnahme seiner Daten nicht unerheblich belastet werde und durch abgegebene Bewertungen auch wirtschaftlich negativ beeinflusst werden könnte.

Auf der anderen Seite bestünde aber seitens des Bewertungsportals eine Kommunikationsfreiheit, da das Erheben, Speichern und Verarbeiten von Daten aus allgemein zugänglichen Quellen nach § 29 Abs. 1 BDSG zulässig ist. Das Recht des Arztes überwiegt laut BGH hier nicht. Auch müsse das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl berücksichtigt werden. Demnach kann wohl das Portal dazu beitragen, potentiellen Patienten die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Zu guter Letzt führte das Gericht aus, sei lediglich die sog. Sozialsphäre des Arztes betroffen. Hierunter ist der Bereich des Lebens zu verstehen – im Gegensatz zur Privat- oder Intimsphäre –, in dem sich der Mensch als soziales Wesen betätigt und im Austausch mit anderen Menschen steht. Das ist grundsätzlich im beruflichen Leben der Fall. Hier muss sich der Einzelne Kritik und die Beobachtung durch die Öffentlichkeit gefallen lassen. Das Missbrauchsrisiko ist nach Ansicht des BGH eher gering, da sich dem Betroffenen im Falle inhaltlicher falscher Bewertungen Löschungsansprüche gegen den Portalbetreiber zustehen. Wenn auch Sie Fragen zu Ihren persönlichen Daten in Bewertungsportalen oder an anderer Stelle im Internet haben, lassen Sie sich von Ihrem Anwalt für Internetrecht ausführlich beraten. Wir sind gerne für Sie da.

Rechtsanwältin Friederike Lemme, Juni 2016 · Berlin