Pflichten als Webseitenbetreiber
Was ein Unterlassungsschuldner alles tun muss
Beim Betreiben einer Internetseite warten viele rechtliche Fallstricke. Es besteht die Möglichkeit, mit der gewählten Domain Markenrechte zu verletzen. Das Wettbewerbsrecht ist betroffen, wenn das Impressum fehlt oder die Webseite wettbewerbswidrige Werbung zum Inhalt hat. Beim Verwenden fremder Bilder ist auf das Urheberrecht zu achten. Und durch Äußerungen oder Fotos auf der Webseite kann auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht von dritten verletzt sein. All dies wird meistens unter dem Begriff Internetrecht zusammengefasst. Ein Anwalt für Internetrecht sollte hier beratend zur Seite stehen.
All diese internetrechtlichen Rechtsgebiete haben gemeinsam, dass ein Verstoß gegen Rechte Dritter einen Unterlassungsanspruch begründet. Dieser wird in der Regel durch Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung erfüllt. Mit der Erklärung verpflichtet sich der verantwortliche Webseitenbetreiber, die rechtsverletzende Handlung in Zukunft zu unterlassen. Dies bedeutet, dass die Inhalte, die in die Rechte anderer eingreifen, von der Webseite entfernt werden müssen und auch in Zukunft nicht mehr auf der Webseite veröffentlicht werden dürfen. Problematisch wird es jedoch dann, wenn selbst nach dem Entfernen der Inhalte von der eigenen Webseite diese noch über Google aufgefunden und abgerufen werden können, und zwar über den Google Cache.
In einem Fall, der vor dem OLG Celle verhandelt wurde, war die Unterlassungserklärung so auszulegen, dass es dem Verletzten nicht nur darum ging, zukünftige erneute Rechtsverletzungen zu verhindern, sondern auch darum, den bestehenden Zustand der Störung zu beseitigen. Der Unterlassungsschuldner hatte zwar alle Inhalte von seiner Webseite entfernt. Diese war über den Cache von Google jedoch weiterhin auffindbar.
Das genügte nach Ansicht der Richter nicht, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Vielmehr hätte er auch prüfen müssen, ob gelöschte Inhalte noch über Suchmaschinen auffindbar sind. Er hätte dann wenigstens beim Marktführer Google die Löschung im Google-Cache bzw. eine Entfernung bereits gelöschter Daten beantragen müssen.
In diesem geschilderten Fall ging es um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. In einem anderen Fall, der bereits vor dem Kammergericht Berlin entschieden wurde, ging es um die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dort hatten die Richter entschieden, dass auch das Einpflegen von sog. Metatags und ein Antrag mit dem Google Webmaster-Tool, die URL aus dem Google-Cache zu entfernen, nicht ausreichend sei, um der Verpflichtung auf Unterlassen aus der Erklärung vollumfänglich nachzukommen. Dort hätte der Webseitenbetreiber vielmehr geeignete Maßnahmen im Vorfeld ergreifen müssen, um zu verhindern, dass ein Inhalt auch noch 3-5 Tage nach dem Antrag an Google in den Ergebnissen der Suchmaschine auffindbar ist. Beispielhaft genannt werden eigene technische Eingriffe sowie vertragliche Vereinbarungen mit Google. Zwar war der Beklagte hier vertraglich an Google gebunden. Die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen ist jedoch zweifelhaft. Das Gericht empfahl daher, komplett auf die Einbindung von Suchmaschinen zu verzichten. In unserer auf das Internetrecht spezialisierten Kanzlei beraten wir Sie gerne zu allen Themen des Internetrechts. Wir stehen Webseitenbetreibern und Programmierern bei allen Fragen zur Seite, werden im Vorfeld beratend tätig und sind natürlich auch für Sie da, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Rechtsanwalt für Internetrecht auf.
Rechtsanwältin Friederike Lemme, Mai 2015 · Berlin