Störerhaftung

Wann müssen Beiträge aus Foren, Mikroblogs etc. gelöscht werden

Zu der Vielzahl der Entscheidungen über die Störerhaftung von Forenbetreibern ist nun eine neue Entscheidung des OLG Dresden über dieselbe Verpflichtung für einen Mikroblogdienst hinzugekommen. In dem hier entschiedenen Fall wandte sich ein Unternehmen an den Betreiber des Dienstes, weil ein anonymer User diverse Aussagen über das Unternehmen gepostet hatte, die nach deren Auffassung das Persönlichkeitsrecht verletzten. Nachdem der Dienstanbieter das Beanstandungsschreiben weiterleitete, ohne die Aussagen zu löschen, und der anonyme Nutzer hierauf nicht reagierte, blieben die Aussagen im Netz.

Das genügte nach Ansicht der Richter nicht, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Vielmehr hätte er auch prüfen müssen, ob gelöschte Inhalte noch über Suchmaschinen auffindbar sind. Er hätte dann wenigstens beim Marktführer Google die Löschung im Google-Cache bzw. eine Entfernung bereits gelöschter Daten beantragen müssen.

Der Entscheidung des OLG Dresden zufolge haftet der Mikroblogdienst für die durch die Aussagen begangenen Rechtsverletzungen nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Dies bestätigt die ständige Rechtsprechung des BGH. Demzufolge haftet ein Hostprovider als Störer erst, wenn er zumutbare Prüfpflichten verletzt. Der Dienstanbieter muss demnach prüfen, ob es sich bei den Beanstandungen des Betroffenen tatsächlich um eine Rechtsverletzung handelt. Er hat dem möglichen Verletzer Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und die widerstreitenden Rechtspositionen abzuwägen.

In vielen Fällen lässt sich danach für einen juristischen Laien nicht ohne Weiteres feststellen, ob die Behauptungen des Betroffenen zutreffend sind. In diesem geschilderten Fall ging es um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. In einem anderen Fall, der bereits vor dem Kammergericht Berlin entschieden wurde, ging es um die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dort hatten die Richter entschieden, dass auch das Einpflegen von sog. Metatags und ein Antrag mit dem Google Webmaster-Tool, die URL aus dem Google-Cache zu entfernen, nicht ausreichend sei, um der Verpflichtung auf Unterlassen aus der Erklärung vollumfänglich nachzukommen. Dort hätte der Webseitenbetreiber vielmehr geeignete Maßnahmen im Vorfeld ergreifen müssen, um zu verhindern, dass ein Inhalt auch noch 3-5 Tage nach dem Antrag an Google in den Ergebnissen der Suchmaschine auffindbar ist. Beispielhaft genannt werden eigene technische Eingriffe sowie vertragliche Vereinbarungen mit Google. Zwar war der Beklagte hier vertraglich an Google gebunden. Die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen ist jedoch zweifelhaft. Das Gericht empfahl daher, komplett auf die Einbindung von Suchmaschinen zu verzichten. In unserer auf das Internetrecht spezialisierten Kanzlei beraten wir Sie gerne zu allen Themen des Internetrechts. Wir stehen Webseitenbetreibern und Programmierern bei allen Fragen zur Seite, werden im Vorfeld beratend tätig und sind natürlich auch für Sie da, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Rechtsanwalt für Internetrecht auf.

Rechtsanwältin Friederike Lemme, Januar 2016 · Berlin