Achtung beim Setzen von externen Links

Neues Urteil verunsichert

In einer Aufsehen erregenden Entscheidung, die das Internetrecht betrifft, hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass Betreiber einer Webseite künftig haften sollen, wenn Sie Hyperlinks zu Internetseiten setzten, auf denen urheberrechtsverletzende Inhalte veröffentlicht sind. Bisher galt für Webseitenbetreiber, dass sie nur für den Inhalt fremder Webseiten haften, wenn sie sich diesen durch die Art und Weise, wie der Link gesetzt wird, zu eigen machen. War beispielsweise ehrverletzender und beleidigender Inhalt auf einer Webseite veröffentlicht, so konnte ein anderer Webseitenbetreiber für diesen Inhalt ebenfalls haften, wenn er sich durch die Setzung des Links diesen Inhalt zu Eigen gemacht hat. Das ist dann der Fall, wenn der Seitenbetreiber den Link z.B. als sog. Deep Link im Fließtext gesetzt hat und nicht kenntlich gemacht wurde, dass auf eine andere Webseite verwiesen wird. Waren die Links jedoch eindeutig als Verweis auf fremde Inhalte gekennzeichnet und hat der Betreiber der Webseite kenntlich gemacht, dass er diese fremden Inhalte nicht als eigene Inhalte wollte, so ist eine Haftung bisher ausgeschieden.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Hamburger Landgerichts (Az. 310 O 402/16) soll es zumindest in Bezug auf urheberrechtsverletzende Inhalte nun nicht mehr darauf ankommen. Auch hier galt bisher, dass eine Haftung ausscheidet, da durch die Verlinkung keine erneute Veröffentlichung des rechtsverletzenden Materials vorlag. Dies sehen die Hamburger Richter nun anders. Dieser Rechtsauffassung liegt ein Urteil des EuGH zugrunde, welches im September 2016 ergangen ist und nun jeden im Internetrecht tätigen Rechtsanwalt beschäftigt. Demnach ist eine Verlinkung auf eine Internetseite mit urheberrechtlich geschützten Inhalten dann keine öffentliche Wiedergabe, wenn das geschützte Material dort rechtmäßig, d.h. mit dem Willen des Urhebers dort eingestellt wurde. Anders soll der Fall jedoch liegen, wenn die urheberrechtlich geschützten Inhalte rechtswidrig eingestellt wurden. Dann soll nach dem Willen des EuGH auch derjenige für eine eigene Urheberrechtsverletzung haften, der lediglich auf diese Seite verlinkt. Der EuGH erkennt jedoch in seiner Entscheidung die Wichtigkeit der Meinungs- und Informationsfreiheit im Internet an und will in jedem Einzelfall eine Abwägung vornehmen.

So führt er wörtlich aus „dass das Internet für die durch Art. 11 der Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit tatsächlich von besonderer Bedeutung ist und dass Hyperlinks zu seinem guten Funktionieren und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet“. Die Einschränkung folgt jedoch umgehend. Zwar ist es grundsätzlich erforderlich, dass derjenige, der den Hyperlink auf die rechtsverletzende Seite setzt, Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung haben muss. Allerdings reicht es nach Ansicht sowohl der europäischen als auch der Hamburger Richter bei Webseitenbetreibern mit Gewinnerzielungsabsicht aus, dass diese die potenzielle Urheberrechtsverletzung hätten kennen müssen. Bezüglich der Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht darauf an, dass mit der Linksetzung selbst Gewinn erzielt werden sollen. Es soll ausreichend sein, wenn der Internetauftritt insgesamt dem Erwirtschaften von Gewinnen dient.

Im Ergebnis legt die Rechtsprechung damit jedem kommerziellen Webseitenbetreiber eine Nachforschungspflicht auf, wenn dieser einen Link zu einer fremden Webseite setzen will. Der Betreiber ist dann nach Ansicht der Richter verpflichtet, sich bei dem Erstveröffentlicher zu erkundigen, ob die Inhalte der Webseite, auf die verlinkt werden soll, unter Einhaltung des geltenden Urheberrechts veröffentlicht wurden. Erst wenn diese Bestätigung vorliegt, soll die Setzung des Hyperlinks ohne ein Haftungsrisiko möglich sein. In der Gemeinschaft des Internets hat diese Rechtsprechung bereits heftige Proteste ausgelöst. So sah sich wohl auf Initiative des heise-Verlags kurz nach der Veröffentlichung des Urteils das Landgericht Hamburg mit Anfragen zur Rechtmäßigkeit des Inhalts seiner Webseite überhäuft. Es steht tatsächlich zu befürchten, dass diese Rechtsprechung zu einer Abnahme der Verlinkung von Webseiten untereinander und auf diese Weise zu einer Einschränkung der Informationsfreiheit über das Internet führt. Wenn Sie Fragen zu Ihrer Webseite oder der Verlinkung haben, zögern Sie nicht, Ihren Anwalt für Internetrecht zu kontaktieren. Wir beraten Sie in allen Ihren Anliegen sehr gern.

Rechtsanwältin Friederike Lemme, Januar 2017 · Berlin