Mitbestimmungsrecht bei einer Facebook-Seite

Was haben Arbeitgeber zu erwarten?

Soziale Medien verbreiten sich weiter. Deren Bedeutung nimmt auch im wirtschaftlichen Verkehr zu, so dass auch zunehmend Fragen aus dem Bereich Internetrecht geklärt werden müssen. Eine dieser Fragen beschäftigte jüngst das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Dieses hatte darüber zu befinden, ob einem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte am Betrieb einer arbeitgebereigenen Facebook-Seite zustehen.

Ein Unternehmen hatte für sich eine Facebook-Seite eingerichtet, die von zehn Mitarbeitern betreut wurde. Diese hatten jeweils Administratorenrechte sowie einen Leitfaden zum Umgang mit Social Media von ihrer Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt bekommen. Der Konzernbetriebsrat versuchte daraufhin im Wege eines Beschlussverfahrens den Betrieb dieser Facebook-Seite durch das Unternehmen zu unterbinden. Dieses Bemühen scheiterte letztendlich vor dem LAG Düsseldorf. Zwar ist der Konzernbetriebsrat grundsätzlich nach § 58 Abs. 1 BetrVG zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern betreffen und die nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Bei der Einrichtung einer Facebook-Seite ist ein klar erkennbares objektiv zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche Regelung erkennbar, so dass der Konzernbetriebsrat für die Geltendmachung der behaupteten Rechte zuständig ist. Allerdings wird der Betriebsrat durch den Betrieb einer Facebook-Seite nicht in seinen Rechten auf Mitbestimmung verletzt. Ein Mitbestimmungsrecht ist gegeben, wenn es um die Einführung und den Betrieb technischer Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens und der Leistungen von Arbeitnehmern geht.

Dieses sei durch eine Facebook-Seite jedoch nicht automatisiert möglich. Vielmehr müsse, um herauszufinden, wann ein Arbeitnehmer aktiv mit der Facebook-Seite gearbeitet hat, zusätzlich menschliches Handeln, z.B. durch Eingaben in eine Suchmaschine hinzukommen, um Leistung und Verhalten von Arbeitnehmern zu kontrollieren. Auch das Mitbestimmungsrecht zu Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer sei nicht betroffen. Das wäre unter Umständen in Betracht gekommen, wenn es um die Erstellung des Social Media- Leitfadens gegangen wäre. Der bloße Betrieb der Seite betrifft jedoch weder die Ordnung noch das Verhalten. Auch werden durch die Facebook-Seite keine personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer erhoben, so dass auch diesbezüglich das Mitbestimmungsrecht nicht gegeben ist.

Arbeitgeber können sich den Entwicklungen der Informationstechnologie nicht entziehen. Daher ist das Urteil zu begrüßen, da es die Außendarstellung eines Unternehmens nicht von der Mitbestimmung des Betriebsrates abhängig macht. Allerdings bleibt die endgültige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abzuwarten. Diese hat die Fragen der Überwachung bisher sehr weit ausgelegt und Arbeitgeber damit teilweise vor große Probleme gestellt. Haben auch Sie Fragen zum Betrieb Ihrer Facebook-Seite, wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Anwalt für Internetrecht. Wir beraten Sie zuverlässig und kompetent.

Rechtsanwältin Friederike Lemme, Dezember 2015 · Berlin