Abbruchjäger und Spaßbieter

Internetrecht: Aktuelle Urteile zu eBay

Die Beliebtheit des Internetauktionsportals eBay ist nach wie vor ungebrochen. Dass die hohe Zahl der Teilnehmer und der zwischen ihnen geschlossenen Verträge zu einer Vielzahl von Streitigkeiten führen, die von den Gerichten entschieden werden müssen, ist somit nur eine logische Konsequenz. So gab es auch in diesem Jahr schon einige, das Internetrecht betreffende Entscheidungen, die sich mit der Wirksamkeit von AGB-Klauseln und dem Verhalten einzelner Käufer und Verkäufer auseinandersetzten.

So gab es eine interessante Entscheidung des OLG Frankfurt, nach der Klauseln in AGB, die von sogenannten Spaßbietern eine Vertragsstrafe verlangten, unwirksam ist. Dem Urteil lag der Fall zugrunde, dass ein Käufer nach Ende der Auktion seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt hat und den vereinbarten Kaufpreis nicht zahlen wollte. Der Verkäufer nutzte eBay gewerblich und hatte in seinen AGB eine Klausel zu stehen, derzufolge er von sog. Spaßbietern eine Vertragsstrafe verlangen kann, wenn diese ohne rechtlichen Grund vom Vertrag zurücktreten. Da nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht eindeutig feststeht, was unter einem „Spaßbieter“ zu verstehen sei, ist eine solche Klausel zu intransparent und damit unwirksam. Schließlich kann es sich bei einem sog. Spaßbieter um jemanden handeln, der von Anfang kein ernsthaftes Kaufinteresse hat, oder aber auch einen Käufer, der zu Beginn ernsthaftes Interesse hat, dieses jedoch im Laufe der Auktion verliert. Der Verkäufer war mit seiner Klage auf die geforderte Vertragsstrafe jedoch auch deshalb gescheitert, weil der Käufer seinen Rücktritt mit tatsächlich vorhandenen Mängeln begründete und somit nicht grundlos vom Vertrag zurückgetreten ist. Somit ist bei solchen Klauseln nicht nur Vorsicht im Umgang mit den Käufern geboten. Es besteht zudem ein Risiko, wegen einer unwirksamen Klausel von einem Wettbewerber abgemahnt zu werden. Wenn Sie Fragen zu Ihren AGB bei eBay haben, nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Anwalt für Internetrecht auf.

Eine andere sehr interessante Entscheidung  befasste sich mit sog. Abbruchjägern. Hierbei handelt es sich um Käufer, die auf wertvolle Gegenstände lediglich kleine Summen bieten und kein wirkliches Interesse an einem Kauf haben. Vielmehr spekulieren sie darauf, dass der Verkäufer die Auktion nach einiger Zeit abbrechen wird und dann den Kaufgegenstand anderweitig verkauft. Wenn der sog. Abbruchjäger sicher ist, dass die Kaufsache nicht mehr vorhanden ist, macht er Schadensersatz beim Verkäufer geltend. Laut den AGB von eBay sowie dem geltenden Recht ist der Abbruch einer Auktion nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich, ohne dass sich der Verkäufer schadensersatzpflichtig macht. Hierzu gehört unter anderem ein Irrtum bei der Beschreibung des Artikels oder beim Preis sowie der Diebstahl der Kaufsache. Glaubt der Verkäufer jedoch, woanders einen höheren Preis erzielen zu können und bricht deshalb die Auktion ab, so gilt zum Zeitpunkt des Abbruchs der Vertrag als mit dem Höchstbietenden geschlossen. Auf diese Rechtslage berufen sich diejenigen „Käufer“, die es lediglich auf den Schadensersatz, nicht aber auf den eigentlichen Artikel abgesehen haben. Dieser Praxis hat der BGH nun eine Absage erteilt. Zwar scheiterte der Kläger in dem vorliegenden Fall, weil die Klage mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig war. Allerdings machte der BGH dennoch klar, dass er die Einschätzung der Vorinstanz, der Kläger habe als Abbruchjäger rechtsmissbräuchlich gehandelt, teilt. Es gab nach Ansicht des Gerichts eine Häufung aussagekräftiger Indizien. Somit dürfte zwar feststehen, dass ein sog. Abbruchjäger wegen Rechtsmissbrauchs keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Allerdings ist es am Verkäufer zu beweisen, dass es sich bei dem Käufer nicht um einen ganz normalen Kunden handelt. Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt für Internetrecht beraten. Wir stehen Ihnen zu allen Fragen rund um eBay zur Verfügung.

Rechtsanwältin Friederike Lemme, Oktober 2016 · Berlin