Ein-, Aus-, Durchfuhr
Wann liegt eine Benutzung nach dem Markenrecht vor
Angemeldete Marken unterliegen für einen Zeitraum von fünf Jahren einer sog. Schonfrist, innerhalb der eine Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung nicht nachgewiesen werden muss. Nach Ablauf dieser Benutzungsschonfrist muss der Inhaber einer eingetragenen Marke jedoch nachweisen können, dass er diese Marke auch tatsächlich benutzt und sie nicht nur aus anderen Gründen, wie z.B. die Blockade der Marke für andere Marktteilnehmer, angemeldet hat.
Der Nachweis der Benutzung kann auf verschiedenen Arten und Weisen erfolgen. So sollte Geschäftskorrespondenz, Angebote, Rechnungen, Werbematerial u.a. mit der Marke gekennzeichnet sein. Auch die unter der Marke vertriebene Ware oder Dienstleistung selbst sollte möglichst mit der Marke gekennzeichnet sein, ein Nachweis hierüber mittels Belegen möglich sein. In rechtlicher Hinsicht wird dies in einigen Fallkonstellationen relevant. So kann ein Konkurrent z.B. einen Antrag auf Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung stellen. Auch im Fall der Geltendmachung des eigenen Markenrechts kann ein potentieller Verletzer die Nichtbenutzung entgegenhalten, so dass der Inhaber diese in einem möglichen Rechtsstreit nachweisen muss. Mit der Frage, wann eine solche rechtserhaltende Benutzung (noch) vorliegt, haben sich in der Vergangenheit schon vielfach Gerichte befasst. Nun wurde dem BGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die reine Durchfuhr von markenmäßig gekennzeichneten Waren durch die Bundesrepublik schon als Benutzung genüge, um den Schutz der Marke auch weiterhin aufrechtzuerhalten. Die Antwort lautet, dass ernsthafte Benutzungshandlungen nachzuweisen seien, die sich an den Umständen der wirtschaftlichen Verwertung der Marke im geschäftlichen Verkehr beurteilen. Im Falle einer bloßen Durchfuhr von markenmäßig gekennzeichneten Waren liege nach Ansicht der Richter gerade keine wirtschaftliche Verwertung im Inland vor.
Anders liegt der Fall bei im Inland hergestellten Waren, die lediglich für den Export bestimmt sind. Zwar werden auch diese Waren nicht im Inland vertrieben und somit im klassischen Sinne nicht hier wirtschaftlich verwertet. Allerdings stellt das Gesetz hier eindeutig klar, dass „auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland“ als rechtserhaltende Benutzung genügt, wenn „die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind“, § 26 Abs. 4 MarkenG. Dabei ist es für den Erhalt des Markenschutzes unerheblich, ob der Abnehmer im Ausland ein Tochterunternehmen des inländischen Produzenten ist oder aber um ein außenstehendes Unternehmen. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Ware vor ihrem Export bereits im Inland in den Verkehr gebracht worden ist oder nicht. Derartige Anforderungen sind im Gesetzestext nicht enthalten. Hinsichtlich der Einfuhr sollte die wirtschaftliche Verwertung, d.h. das Inverkehrbringen der Ware dann auch im Inland erfolgen. Die bloße Lagerung im Inland genügt wohl nicht, um den Markenschutz zu erhalten.
Wichtig für die Inhaber einer eingetragenen Marke ist es jedoch immer, dass sie die Benutzung ihrer Marke im Zweifelsfall nachweisen können. Dabei sind sowohl die Herkunft als auch die Ernsthaftigkeit der Benutzung nachzuweisen. Es ist daher ratsam, diese Dokumentation bereits frühzeitig zu beginnen und laufend fortzuführen. Sieht sich der Markeninhaber in einem Prozess erst einmal mit der Anforderung konfrontiert, die Benutzung nachzuweisen, kann eine Rekonstruktion schwierig werden.
Ihr Anwalt für Markenrecht steht Ihnen hierbei gerne beratend zur Seite. Wenden Sie sich in allen Fragen rund um das Markenrecht vertrauensvoll an uns – Ihre Kanzlei zum Thema Markenrecht.
Rechtsanwältin Friederike Lemme, Juli 2015 · Berlin