Auch die Form kann eine Marke sein
Der Fall Capri-Sonne
Im Markenrecht versteht man unter eine Marke die Kennzeichnung eines Produktes oder einer Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr, um sie von Produkten oder Dienstleistungen anderer Anbieter abzugrenzen und so das eigene Produkt unverwechselbar am Markt zu platzieren. Hierzu können sich Unternehmen der verschiedensten Markenformen bedienen. Neben des klassischen Wortmarken oder Bildmarken gibt es Wort-Bild-Marken, Klangmarken und theoretisch sogar Geruchsmarken. Auch die Formmarke ist eine im Markenrecht anerkannte Marke. Hierbei verleiht der Markeninhaber seinem Produkt oder der Verpackung eine derart einmalige und unverwechselbare Form, dass sie der geschäftliche Verkehr ausschließlich mit den Produkten dieses einen Unternehmens gedanklich in Verbindung bringt.
So hat es auch die Herstellerin des Fruchtsaftgetränks Capri-Sonne getan, die ihre Säfte seit den 1960er Jahren in einem Standbeutel auf den Markt bringt. Dabei sehen rund 65% der Verbraucher in der Form dieser Standbeutel eine Marke. Ein Konkurrenzunternehmen hat nun ebenfalls Fruchtsaft in Standbeuteln angeboten, wogegen sich die Herstellerin der Capri-Sonne gerichtlich zur Wehr gesetzt hat. Das OLG Köln hat ihr nun Recht gegeben. Das Kriterium, dass eine markenmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr vorliegen muss, sah da Gericht als erfüllt an. Zwar muss dies bei reinen Formmarken besonders kritisch geprüft werden. Allerdings seien die Standbeutel nicht branchenüblich sondern in der betreffenden Branche einzigartig.
Hierbei sei einzig auf die Branche der flüssigen Lebensmittel abzustellen, so dass es auf die Verwendung von Standbeutel für andere Lebensmittel wie z.B. für Salamis nicht ankommt. Darüber hinaus ist für Formmarken ein deutlicher höherer Zuordnungsgrad erforderlich. Die Verkehrsdurchsetzung muss auch eingetragen sein. Allerdings liegt der üblicherweise als ausreichen angesehen Zuordnungsgrad bei 50%, der hier mit 65% problemlos erreicht wurde. Das Gericht berücksichtigte in der vorliegenden Entscheidung zwar auch den Umstand, dass die Konkurrentin auf ihrem Standbeutel auch ihr eigenes Logo platziert hatte und somit auch für den maßgeblichen Gesamteindruck berücksichtigt werden musste. Die jahrzehntelange Alleinstellung der Herstellerin von Capri-Sonne durch Nutzung dieses Standbeutels führte jedoch im Ergebnis dazu, dass der Verkehr diese Form als eigenständiges Kennzeichnungsmittel verstehe, was durch den hohen Zuordnungsgrad bestätig würde. Davon ausgehend ordnete das OLG Köln die Verwechslungsgefahr in diesem Fall als sehr hoch ein und untersagte dem Konkurrenzunternehmen die weitere Nutzung des Standbeutels für Ihre Waren. Bevor auch Sie eine Abmahnung erhalten, fragen Sie Ihren Anwalt für Markenrecht. In unserer Kanzlei stehen wir Ihnen kompetent und zuverlässig zur Seite und beraten Sie zu allen Fragen rund um Ihre Marke. Beraten Sie sich lieber vorher mit Ihrem Rechtsanwalt für Markenrecht, bevor Sie eventuell, wie im vorliegenden Fall, Ihr gesamtes Produkt kostspielig neu verpacken müssen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gerne.
Rechtsanwältin Friederike Lemme, Januar 2016 · Berlin