Software as a Service
Ihre IT-Recht-Kanzlei in Berlin: Rechtliche Beratung zu Software as a Service (SaaS)
Als spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei in Berlin unterstützen wir Unternehmen dabei, die komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen von Software as a Service sicher zu gestalten. Das Thema Software as a Service, kurz SaaS genannt, ist eine Form des Cloud-Computing. Dessen Bedeutung wächst immer noch ständig, so dass auch die Nutzung von Software as a Service zunehmend wichtiger wird. Dabei handelt es sich um Software, die nicht mehr in der eigenen Umgebung genutzt wird. Die Software sowie die dazugehörige IT-Infrastruktur werden von einem externen Dienstleister betrieben. Der Nutzer greift dann über das Internet darauf zu. Dieses System bietet u.a. wegen der vergleichsweise niedrigeren Anschaffungs- und Wartungskosten beachtliche Vorteile. Jedoch können auch die damit verbundenen Risiken nicht außer Acht gelassen werden, wie z.B. Erreichbarkeit und Verfügbarkeit der Software sowie Datenschutz und Datensicherheit. Hierbei ist eine präzise vertragliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechte und Pflichten durch einen Anwalt enorm hilfreich, um zukünftigen Auseinandersetzungen vorzubeugen.
Zunächst ist zu klären, welche Leistungen zu erbringen sind. Dies dient zum einen der Konkretisierung der jeweiligen Ansprüche. Hierbei gilt es, eine möglichst genaue Beschreibung vorzunehmen. Zum anderen dient die Leistungsbeschreibung aber auch der Einordnung des SaaS-Vertrages in einen der Vertragstypen des BGB, um so den rechtlichen Rahmen zu bestimmen und die gegenseitigen Pflichten z.B. bei Leistungsstörungen und Kündigung definieren zu können. Unter Heranziehung der Grundsätze, die für ASP-Verträge (Application Service Providing) entwickelt wurden, werden SaaS-Verträge als Mietverträge eingestuft. Weitere Leistungspflichten, die keinen mietrechtlichen Bezug haben, wie z.B. das Bereitstellen von Updates, werden dann je nach Art der zu erbringenden Leistung separat als Dienst- oder Werkvertrag behandelt, wobei die jeweils für diese Vertragstypen typischen Rechtsfolgen gelten. Insoweit handelt es sich um einen zusammengesetzten Vertrag. Im Falle von auftretenden Problemen ist die rechtliche Einordnung von erheblicher Bedeutung, da sich daraus unterschiedliche Rechtsfolgen für die Parteien ergeben. Auf Grund der vorgenommenen Bewertung von SaaS-Verträgen als Mietvertrag ergibt sich die Notwendigkeit, die Verfügbarkeit des Services möglichst genau zu beschreiben. Dies kann sowohl in der Leistungsbeschreibung als auch in einem Service-Level-Agreement geschehen.
Fehlt dies allerdings, so besteht die Gefahr, dass der Nutzer eine „Mietminderung“ geltend macht, da der Gebrauch der Mietsache, also der Software, während der gesamten Vertragslaufzeit zu gewähren ist. Technisch bedingte Ausfallzeiten würden als Sachmangel qualifiziert und zur Minderung berechtigen. Gleiches gilt für die Perfomance und die Reaktionszeiten bei Störungsmeldungen.
Insbesondere im Hinblick auf die Verfügbarkeit des Services lohnt sich eine genaue Ausgestaltung des Inhalts und des Gegenstandes der Verfügbarkeit. Dabei sind unter anderem Fragen über notwendige Wartungsarbeiten, z.B. während der Installation von Updates, oder solche nach der Bestimmung der Verfügbarkeit durch bestimmte Messmethoden oder Dokumentationspflichten zu klären. Auch die Frage, welche Mängel die Software aufweisen darf, um noch als verfügbar zu gelten, oder welche Sanktionen im Falle eines Ausfalles gelten, bedürfen einer vorherigen Klärung. Zu beachten ist außerdem, dass diese Regelungen auch der AGB-Kontrolle unterliegen. Sollte die vereinbarte Klausel nicht transparent oder etwa überraschend sein, so kann dies zur Unwirksamkeit führen. Es ist also darauf zu achten, dass die Fälle, in denen die Verfügbarkeit nicht gewährleistet sein muss, sorgfältig gewählt werden.
Auf gleiche Weise sollten Regelung Eingang in den Lizenzvertrag finden, die sich mit der Performance der Software befassen. Hierzu zählen insbesondere Klauseln, die sich mit der Reaktionszeit des Systems sowie deren Dokumentation befassen. Denn die Zahl der Zugriffe auf den Server, die Datenmenge und auch die jeweils genutzte Bandbreite der Internetverbindung können hierauf erheblichen Einfluss haben. Konflikte sollten daher bereits im Vorfeld durch eine detaillierte Regelung vermieden werden. Ebenso empfiehlt sich eine angemessene Regelung zu Reaktionszeiten und den Fristen zur Fehlerbehebung, falls kein Totalausfall der Software vorliegt. Insgesamt handelt es sich doch um ein vergleichsweise komplexes Thema, so dass es sich lohnt, einen qualifizierten Anwalt für Software Lizenzrecht zu Rate zu ziehen.
FAQ
Wie werden Änderungen und Updates des SaaS-Services in einem SaaS Vertrag behandelt?
Da es sich bei SaaS-Angeboten in rechtlicher Hinsicht um Miete handelt, ist der Anbieter verpflichtet, den Service dauerhaft in vertragsgemäßen Zustand zu halten. Eine Veränderung der Leistung steht ihm jedoch unter ganz bestimmten Bedingungen frei. Hier wird in der Regel zwischen Updates und Upgrades unterschieden. Mit Updates sind in der Regel Fehlerbehebungen, Sicherheitsupdates oder Performance-Verbesserungen gemeint. Unter Upgrades versteht man meistens neue Funktionen, Änderung der Benutzeroberfläche, Erweiterungen der Software o.ä. In SaaS-Verträgen werden oft Klauseln genutzt, die es dem Anbieter ermöglichen, beides jederzeit einzuspielen und den Kunden dazu verpflichten, dies zuzulassen.
Da mit Updates eher Fehler behoben werden, stellen diese rechtlich kein Problem dar. Mit Upgrades können aber auch Änderungen der ursprünglichen Leistungen verbunden sein. Hier ist Vorsicht geboten. Denn eine einseitige Änderung der Leistung durch eine Vertragspartei ist rechtlich nicht ohne vertragliche Regelung zulässig. Eine solche Regelung vorab in AGB, d.h. in die Nutzungsbedingungen des SaaS-Services aufzunehmen, ist nicht unproblematisch. Denn der BGH und auch das Gesetz machen strenge Vorgaben über Transparenz und Benachteiligungsverbote. Eine Klausel, nach der der Anbieter jederzeit und ohne konkrete Bedingungen seinen Service ändern, ist rechtlich nicht wirksam. Hier müssen bereits in den AGB, d.h. in den Nutzungsbedingungen konkret die Voraussetzungen genannt werden, unter denen der Anbieter seine Leistung ändern kann. Auch müssen Informationspflichten über das beabsichtigte Upgrade geregelt werden. Die Interessen der User dürfen dabei nicht unberücksichtigt bleiben. Insgesamt ist es daher ratsam, sich bei der Formulierung von Vertragsklauseln Änderungen (Upgrades) und Updates in SaaS-Verträgen anwaltlich beraten zu lassen und einen Anwalt für Internetrecht zu konsultieren.
Welche Regelungen gibt es im SaaS Vertrag zur Unterstützung und zum technischen Support?
In einem SaaS-Vertrag (Software-as-a-Service) sind Support- und Wartungsleistungen ein zentraler Bestandteil. Sie regeln, in welchem Umfang der Anbieter den Kunden bei technischen Problemen unterstützt und wie schnell auf Störungen reagiert wird. Wegen der Einordnung eines SaaS-Vertrages als Mietrecht ist der Anbieter grundsätzlich verpflichtet, den Service dauerhaft aufrecht zu erhalten. Wenn es aber doch einmal zu Störungen kommt, kann eine umfassende Regelung im SaaS-Vertrag darüber, wie damit umgegangen wird, weiteren Streit vermeiden. Entscheidend ist, die genaue Festlegung der Fehlerkategorien und Antwortzeiten. Denn nicht jede Störung der Software trifft den Kunden gleichermaßen. Darauf abgestimmt werden dann auch die Reaktionsfristen, binnen derer der Anbieter antworten muss, sowie die Beseitigungsfristen, innerhalb der die Fehler beseitigt werden müssen, definiert.
Solche Regelungen können sowohl in einem separaten Service Level Agreement (SLA) getroffen als auch direkt in den SaaS-Vertrag mit aufgenommen werden. Außerdem sollten die Support-Kanäle und Servicezeiten benannt werden, also auf welche Weise der Kunde einen Fehler oder eine Störung melden muss und wann der Anbieter dafür überhaupt zur Verfügung steht. Entschließt sich der Anbieter dazu, neben der Beseitigung von Störungen auch einen allgemeinen Support einzurichten, wozu er rechtlich nicht verpflichtet ist, so sollten in dem SaaS-Vertrag auch Regelungen über den Umfang des Supports und die Erreichbarkeit einer etwaigen Hotline getroffen werden. Schließlich sollten eventuelle Mitwirkungspflichten des Kunden sowie ggfs. Wartungsfenster benannt sein. Individuelle Anpassungen und Beratungen oder gar Schulungen sind eher keine typischen Leistungspflichten eines SaaS-Vertrages und werden daher auch nicht in diesem Vertrag geregelt. Sollte der Kunde solche Leistungen wünschen, ist in der Regel ein gesonderter Vertrag zu empfehlen. Die Genauigkeit der Supportregelungen in einem SaaS-Vertrag tragen maßgeblich dazu bei, keine falschen Erwartungen zu wecken und zukünftigen Streit über Störungsbeseitigung zu vermeiden. Sie sind damit zentraler Bestandteil eines guten SaaS-Vertrages und führen zu langfristig zufriedenen Kunden.